Unfall ohne Winterreifen – Probleme mit der Versicherung

/ 09.01.2019 / / 65

Der Winter hält mit Schnee und Eis Einzug in weiten Teilen Deutschlands. Wer jetzt ohne Winterreifen unterwegs ist, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern im Fall eines Unfalls auch Einschränkungen beim Versicherungsschutz.

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Für die Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland keinen bestimmten Zeitraum, vielmehr ist sie von der Witterung abhängig. Grundsätzlich gilt die Pflicht, wenn Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vorherrscht. Wer bei solchen Bedingungen noch mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld. „Drastischer sind die Folgen jedoch, wenn auch noch ein Unfall passiert. Dann kann die falsche Bereifung auch zu Einschränkungen beim Versicherungsschutz führen“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht für die Schäden beim Unfallgegner aufkommen. War der Geschädigte allerdings ebenfalls mit der falschen Bereifung unterwegs, kann der Versicherer versuchen, ihm eine Mitschuld zu geben und die Leistung zu kürzen. „Solche Fälle sind allerdings komplex und es muss bewiesen werden, dass der Unfall mit Winterreifen hätte vermieden werden können und die Gefahrensituation für den Geschädigten absehbar war“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Der Fahrer des versicherten Autos kann außerdem bis zu einer Höhe von 5000 Euro in Regress genommen werden, weil er durch die falsche Bereifung für eine Gefahrerhöhung gesorgt hat. „Auch von einer solchen Erhöhung der Gefahr kann nicht automatisch ausgegangen werden. Erforderlich ist, dass der Fahrer trotz winterlicher Straßenverhältnisse für einen längeren Zeitraum oder bei längeren Fahrten auf Winterreifen verzichtet hat“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Probleme kann es aufgrund der falschen Bereifung auch mit der Kasko-Versicherung gegen. Sie kann dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, wenn er ohne erforderliche Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs ist, und deshalb die Leistung kürzen. „Beim Abschluss einer Kaskoversicherung sollte möglichst schon darauf geachtet werden, dass solche Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

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Autor: Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller

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