VW-Skandal: Ansprüche sind noch nicht verjährt

/ 02.01.2019 / / 323

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen betrogener Diesel-Besitzer wird der Volkswagenkonzern wohl auch nach dem 31. Dezember 2018 weiter diskutieren müssen. Viele Verbraucheranwälte wie der Jurist und Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal Dr. Gerrit Hartung aus Mönchengladbach sind der Meinungs, dass der Termin zum Anlauf der dreijährigen Verjährungsfrist gar nicht so exakt auf den 31. Dezember 2018 festgelegt werden kann.

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“Das Geständnis von Herrn Winterkorn ist der Auftakt des Dieselskandals, aber ob das wirklich der Moment war, in dem VW-Käufer von den Manipulationen hätten wissen müssen, ist reine Auslegungssache und von weiteren Faktoren abhängig! Viele Betroffene werden sich der Bedeutung vielleicht erst am 1. Januar 2016 bewusst geworden sein. Dann wäre jetzt noch ein Jahr Zeit.” Laut Dr. Hartung könnte man ebensogut den Empfang eines 1,5 Jahre später erhaltenen Rückrufschreibens als Anlauftermin für die Verjährung hernehmen. Vielfach wurden Käufer ja auch beruhigt mit Hinweis auf die Rückrufe. Wertverluste und Updatefolgen stellten sich aber trotzdem ein.

Außerdem: Es gibt viele Anspruchsgegner, für die eine Beteiligung erst später öffentlich wurde. Wer den Verjährungstermin verpasst hat, sollte sich nicht allzugroße Sorgen machen. Zum Einen ist das Tor zur Sammelklage noch bis Ende des Januars weit offen, zum anderen können erfahrene Rechtsanwälte die Verjährung wirksam bestreiten.

Wer Schadensersatzansprüche stellen möchte sollte das nun zeitnah tun, so die Empfehlung der Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal. Private Fahrzeugnutzer sollten sich noch in das Register zur Musterklage eintragen.

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Das Verjährungsthema ist für private und gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge interessant. Dr. Gerrit W. Hartung steht als Ansprechpartner für eine kostenlose Erstberatung gern zur Verfügung.

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