Verbraucherrechte in der Luft – Diese Rechte haben Flugreisende

/ 28.11.2018 / / 107

Wütende Passagiere, die stundenlang am Flughafen verharren müssen, anstatt ihren so sehnlich erwünschten Urlaubsort anzusteuern – das ist das Bild, das vor allem die Medien zeichnen. Was zahlenmäßig dahinter steckt, sprich: wie viele Beschwerden wirklich eingehen, und welche Rechte Flugreisende haben, das verrät dieser Beitrag.

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Ein Flug, der reibungslos funktioniert, ist für Fluggast und Fluggesellschaft natürlich ein erstrebenswertes Ziel. Doch nicht immer klappt alles reibungslos. Dann stehen den Fluggesellschaften Entschädigungsanfragen ins Haus. Die Rechte der Verbraucher sind dabei klar geregelt.

So viele Beschwerden landen beim Luftfahrt Bundesamt

3.211 Anzeigen gingen im Jahr 2017 beim Luftfahrt-Bundesamt ein. Dieses statistische Ergebnis zeigt auch, dass seit dem Jahr 2014 die Zahl der Anzeigen kontinuierlich gestiegen ist (2014: 2.739 Anzeigen, 2015: 2.844 Anzeigen, 2016: 3.075 Anzeigen). Den Peak, den es im Jahr 2013 mit 4.582 eingegangenen Anzeigen gab, hat die Statistik (noch) nicht wieder erreicht.

Verspätungen machten mit 1.629 Anzeigen den größten Teil aus, Annullierungen lagen mit 1.368 Anzeigen im Jahr 2017 knapp dahinter. Die Fälle von Nichtbeförderung (207) und Herabstufungen (7) nahmen im Vergleich dazu einen wahrlich überschaubaren Rahmen ein. Ärger gab es vor allem mit Deutschen Fluggesellschaften (1.777 Anzeigen), weniger mit europäischen Fluggesellschaften (1.047 Anzeigen) und am wenigsten mit Drittstaaten Fluggesellschaften (387 Anzeigen).

Die Verbraucherzentrale verkündet diese Fluggast-Rechte

Welche Rechte ein Fluggast hat, verrät die Verbraucherzentrale mit Verweis auf die Fluggastrechte-Verordnung. Unterschieden wird mit Blick auf die Leistungen, die Fluggäste abrufen können, in dreierlei Leistungspakete: in Ausgleichszahlungen, in Unterstützungsleistung und in Betreuungsleistung.

Ärger droht vor allem aus diesen drei Gründen: Wenn der Flug annulliert wurde, Verspätung hat oder derart überbucht wurde, dass keine Beförderung mehr möglich war.

In diesen Fällen winken Ausgleichszahlungen

Wurde ein Flugzeug fälschlicherweise überbucht und es kommt daraufhin zur Nichtbeförderung eines Fahrgastes, bekommt dieser Ausgleichszahlungen je nach Strecke und der Verspätung, mit der er am Endziel ankommt.

  • Bei einer Reisestrecke bis zu 1.500 Kilometern liegt die Ausgleichszahlung zwischen 125 und 250 Euro. Das wäre beispielsweise bei einer Reise von Frankfurt nach Mallorca der Fall. Hier liegt die Entfernung bei knapp 1.300 Kilometern.
  • Bei einer Reisestrecke bis 3.500 Kilometern liegt die Ausgleichszahlung zwischen 200 und 400 Euro. Das wäre beispielsweise bei einer Reise von Frankfurt nach Kreta der Fall. Hier liegt die Entfernung bei über 2.100 Kilometern.
  • Bei einer Reisestrecke über 3.500 Kilometern liegt die Ausgleichszahlung zwischen 300 und 600 Euro, beispielsweise für einen Flug von Frankfurt (FRA) bis zum Miami International Airport (MIA). Hier liegt die Entfernung bei über 7.700 Kilometern.

Dieselben Ausgleichszahlungen winken, wenn eine Annullierung des Fluges stattfindet oder der Flug sich verspätet hat. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei einer Annullierung des Fluges ist dahin,

  • wenn die Annullierung 14 Tage vor dem Abflugtermin stattfand,
  • wenn die Annullierung zwischen sieben und 14 Tagen vor dem Abflugtermin stattfand und eine Alternative angeboten wurde, die zeitlich maximal zwischen zwei bis vier Stunden abwich oder
  • wenn die Annullierung nur maximal sieben Tage vor dem Flugtermin stattfand und die Alternative einen zeitlichen Versatz von ein bis zwei Stunden aufwies.

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft die Möglichkeit „außergewöhnliche Umstände“ gelten zu machen. Ein Streik fällt allerdings nicht in diese Rubrik: „Auch wenn Fluggesellschaften es gern hätten: Streiks sind keine höhere Gewalt, also stehen Fluggästen, die an diesem – oder an anderen Streiktagen – wegen annullierter Flüge ihren Zielort nicht erreichen oder bei Verspätungen zu spät erreichen zusätzlich zu Kostenerstattungen eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro zu – gestaffelt nach Entfernung und davon abhängig, dass Ziel- oder Abflugort sich in einem Staat der Europäischen Union befinden“, hieß es mit Blick auf Verspätungen bei Germanwings/Eurowings im Jahr 2016

Sind Unterstützungsleistungen eine Alternative für den Fluggast?

Es gibt durchaus Möglichkeiten, als Fluggesellschaft dem Fluggast Unterstützungsleistungen zu offerieren.

Bei einer Nichtbeförderung (beispielsweise weil das Flugzeug überbucht wurde) ist dies die Erstattung des vollständigen Flugpreises sowie die Erstattung des Flugpreises für Flüge, die umsonst getätigt wurden (zum Beispiel Teilflüge oder Transferflüge), oder eine alternative Beförderung. Bei einer Annullierung oder einer Verspätung haben die Fluggesellschaften dieselben Möglichkeiten, ihren Fluggästen Unterstützungsleistungen anzubieten.

Neben den Unterstützungsleistungen gibt es auch sogenannte Betreuungsleistungen. So werden unentgeltliche Leistungen bezeichnet, die seitens der Fluggesellschaften ihren Gästen offeriert werden. Meist handelt es sich dabei um Getränke und Essen, Möglichkeiten unentgeltlich zu telefonieren, zu faxen oder E-Mails zu versenden sowie um Hotelübernachtung inklusive Transfer – wenn eine Weiterbeförderung erst am nächsten Tag möglich ist. Bei Verzögerungen ist dies nur möglich, wenn die Verspätung mindestens zwei, drei oder vier Stunden beträgt (je nach Strecke).

Schwierig wird die Entscheidung manchmal beim Thema Verspätungen. Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller erklärt hierzu: „Ein Streitpunkt kann auch sein, wenn das erste Flugzeug z.B. eine Verspätung von 30 Minuten hatte, dadurch allerdings der Anschlussflug verpasst wurde und die Passagiere dadurch einige Stunden später als geplant am Zielflughafen eingetroffen sind. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH ist für den Ausgleichsanspruch die Verspätung am Zielflughafen entscheidend.“

 

Abbildung 1: pixabay.com © Lars_Nissen_Photoart (CC0 Public Domain)

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