Wettbewerbswidrige Abwerbeversuche über privates Handy des Arbeitnehmers – OLG Frankfurt 6 U 51/18

/ 25.10.2018 / / 57

Arbeitgeber sind immer auf der Suche nach guten Arbeitskräften. Sie dürfen diese allerdings nicht an ihrem Arbeitsplatz abwerben. Solche Abwerbeversuche verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. August 2018 ist ein solcher Abwerbeversuch auch dann rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer nicht auf seinem dienstlichen Telefon, sondern auf seinem privaten Handy angerufen wird (Az.: 6 U 51/18).

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz über sein privates Mobiltelefon angerufen wird. Dann müsse sich der Anrufer zunächst erkundigen, ob der Arbeitnehmer gerade an seinem Arbeitsplatz ist.

In dem konkreten Fall hatte ein Personalvermittler einen Mitarbeiter eines Konkurrenten innerhalb von fünf Tagen gleich sieben Mal zur üblichen Arbeitszeit auf dessen Privathandy angerufen, um ihm eine Arbeitsstelle anzubieten. Dabei erkundigte er sich nicht, ob der Arbeitnehmer gerade an seinem Arbeitsplatz ist. Das ging dem anderen Unternehmen deutlich zu weit. Es klagte darauf, solche Abwerbeversuche zu unterlassen.

Wie schon in der ersten Instanz hatte die Klage auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Das OLG entschied, dass die Betriebsabläufe durch die Abwerbeanrufe beeinträchtigt würden. Ein solcher Anruf sei nur zumutbar, wenn es um eine erste kurze Kontaktaufnahme ginge. Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen nicht zulässig. Telefonische Abwerbeversuche am Arbeitsplatz seien eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrechts, urteilte das OLG.

Bei Anrufen auf einem privaten Mobiltelefon sei zwar nicht klar, ob sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz befindet. Es sei allerdings zumutbar, dies gleich am Beginn des Gesprächs zu erfragen.

„Das Abwerben von Mitarbeitern gehört zwar zum Geschäft. Das OLG Frankfurt hat solchen Abwerbeversuchen aber auch klare Grenzen gesetzt. Die Betriebsabläufe des Mitbewerbers dürfen nicht gestört werden. Erfolgt der Anruf nicht über den dienstlichen Anschluss, sondern über das private Handy stelle das immer noch eine unlautere Beeinträchtigung dar“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hagen.

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