Geeignetheitserklärung schließt fehlerhafte Anlageberatung nicht aus

/ 24.09.2018 / / 410

Anlageberater dürfen Anlegern nur solche Geldanlagen empfehlen, die zu ihnen passen. Sie müssen die Erfahrung des Anlegers in finanziellen Angelegenheiten, seine finanziellen Möglichkeiten, seine Anlageziele und seine Risikobereitschaft beachten, ehe sie eine Empfehlung für eine bestimmte Geldanlage aussprechen.

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Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

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Trotz dieser Ansprüche an eine ordnungsgemäße Anlageberatung ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Falschberatungen gekommen, weil die Anlageberater beispielsweise selbst sicherheitsorientierten Anlegern riskante Kapitalanlagen wie Schiffsfonds angeboten haben. Anleger haben durch solche Falschberatungen viel Geld verloren.

Im Rahmen der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Mifid II) sollen die Verbraucher vor solchen Beratungsfehlern besser geschützt werden. Seit Anfang des Jahres erhalten sie daher kein Protokoll der Anlageberatung mehr, sondern eine Geeignetheitserklärung. Für viele ist das das Gleiche in grün. „Die Anlageberatung musste auch schon vorher dokumentiert werden. Dennoch weist die Geeignetheitserklärung mehr als nur formale Unterschiede zum Beratungsprotokoll auf“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Im Beratungsprotokoll wurden früher der Verlauf und der Inhalt des Beratungsgesprächs im Wesentlichen dokumentiert. Bei der Geeignetheitserklärung wird hingegen genauer festgehalten, warum die Anlageempfehlung für den Kunden ausgesprochen wurde und warum die Geldanlage zu ihm passt. Der Kunde erhält Informationen, wie seine finanzielle Erfahrung, seine Anlageziele und seine Risikobereitschaft eingeschätzt werden und wie diese zu der Anlageempfehlung geführt haben. Warum eine bestimmte Anlageempfehlung ausgesprochen wurde, muss schriftlich begründet werden.

Bevor sich der Kunde für eine Geldanlage entscheidet, sollte er daher in der Geeignetheitserklärung genau prüfen, ob die Empfehlung tatsächlich zu seinem eigenen Profil passt. „Insgesamt ist der Verbraucher durch die Geeignetheitserklärung sicher besser vor einer Falschberatung geschützt. Ausgeschlossen wird eine fehlerhafte Anlageberatung dadurch nicht. Ob Beratungsprotokoll oder Geeignetheitserklärung – es bliebt dabei, dass der Anleger nach einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche geltend machen kann“, so Rechtsanwalt Buerger.

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