Crowdinvesting – Anleger muss über Risiko aufgeklärt werden

/ 24.09.2018 / / 28

Crowdinvesting oder Schwarmfinanzierung hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Auch wenn sich Anleger bei dieser Form der Kapitalanlage eher mit geringeren Beträgen beteiligen, besteht natürlich auch beim Crowdinvesting ein Verlust-Risiko. Auf dieses Risiko müssen die Anleger deutlich hingewiesen werden.

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Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

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Beim Crowdinvesting werden über Plattformen häufig Kapitalanlagen angeboten, die nicht der Prospektpflicht unterliegen. Das entbindet die Anbieter aber nicht davon, mit Warnhinweisen deutlich auf das Verlustrisiko hinzuweisen. Doch genau daran mangelt es häufig.

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat eine Untersuchung zu Verstößen gegen Werbe- und Veröffentlichungspflichten auf Crowdinvesting-Plattformen durchgeführt, um mögliche Missstände aufzudecken. Dabei untersuchte sie 50 aktive Crowdinvesting-Internetseiten mit dem Fokus auf die korrekte Gestaltung der Warnhinweise und der freien Zugänglichkeit der Vermögensanlagen-Informationsblätter. Das Ergebnis ist unbefriedigend. Bei ca. 70 Prozent der Plattformen stellte die BaFin Auffälligkeiten fest.

Besonders häufig – in 94 Prozent der Fälle – war der Warnhinweis nicht deutlich genug hervorgehoben oder fehlte ganz. „Nach dem Vermögensanlagegesetz sind die Anbieter dazu verpflichtet, in der Werbung für die Vermögensanlagen deutlich hervorgehobene Warnhinweise zu installieren, die den Anleger unmissverständlich darauf hinweisen, dass der Erwerb der Vermögensanlage mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals verbunden ist“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Diese Hinweise müssen z.B. durch einen Rahmen, größere Schrift, farblich oder andere Möglichkeiten deutlich hervorgehoben sein. Im Idealfall sind sie flexibel positioniert und durchgängig sichtbar. Ein Warnhinweis ohne Bezug auf die wesentlichen Angebotsbedingungen, z.B. am Ende des Textes, reicht in jedem Fall nicht aus. Entsprechendes gilt auch für Werbevideos. Darüber hinaus stellte die BaFin in 26 Prozent der Fälle fest, dass der Rendite-Warnhinweis ganz oder teilweise fehlt, wenn nicht nur mit einer festen Verzinsung geworben wird. Besonders auffallend war dies bei partiarischen Darlehen. Außerdem wurden in 17 Prozent der Fälle Zugriffsbeschränkungen zu den Vermögensanlageinformationsblättern festgestellt.

Typische Anlageformen beim Crowdinvesting sind z.B. Genussrechte oder partiarische Darlehen. „Bei beiden handelt es sich um riskante Geldanlagen, da die Rendite in der Regel an den Erfolg des Unternehmens gekoppelt ist“, erklärt Rechtsanwalt Buerger. So wird beim Crowdinvesting zwar häufig mit hohen Renditeaussichte geworben, aber das Risiko für den Anleger ist ebenfalls groß.

„Über das Risiko muss der Anleger über entsprechende Warnhinweise auch aufgeklärt werden. Fehlen die Hinweise oder sind nur unzureichend, können ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Buerger.

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