Rücktritt von der Lebensversicherung – BGH stärkt Verbraucher IV ZR 173/15

/ 18.09.2018 / / 110

Verbraucher können auch noch Jahre nach Abschluss ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer ihn nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Januar 2017 entschieden und damit die Rechte der Verbraucher beim Rücktritt / Widerspruch von der Lebensversicherung erheblich gestärkt (Az.: IV ZR 173/15).

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Viele Verbraucher möchten aus unterschiedlichen Gründen am liebsten wieder aus ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung aussteigen. „Dank der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH ist dies in vielen Fällen auch ohne Kapitalverlust möglich“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Schon mehrfach hat der BGH entschieden, dass der Widerspruch der Lebensversicherung möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 25.01.2017 konsequent fortgesetzt und entschieden, dass der Rücktritt auch noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam erklärt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß informiert wurde.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2006 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und 2010 widerrufen bzw. den Rücktritt erklärt. Er verlangte von dem Versicherer die Rückzahlung seiner geleisteten Prämien. Dies begründete er damit, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht informiert worden sei.

Der BGH folgte der Argumentation. Er stellte klar, dass der Versicherungsnehmer unmissverständlich, umfassend und eindeutig über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt werden müsse. Die verwendete Rücktrittsbelehrung wurde diesen Anforderungen in mehreren Punkten nicht gerecht. Insbesondere enthalte die Belehrung keine Informationen dazu, wie das Rücktrittsrecht auszuüben sei. Außerdem sei sie in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben, sondern sei in einer Reihe mit anderen Erklärungen und Hinweisen aufgeführt. So sei nicht gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung auch zur Kenntnis nehme. Derartige Fehler könnten auch nicht durch die Beratung eines Versicherungsmaklers geheilt werden. Im Ergebnis wurde durch die fehlerhafte Belehrung die vierwöchige Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Rücktritt konnte noch Jahre nach Abschluss erklärt werden. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die geleisteten Beiträge plus Zinsen zurückzahlen.

„Der Versicherungsnehmer erhält dadurch deutlich mehr Geld zurück als bei einer Kündigung. Der Rückkaufswert, den der Versicherer dann ausgezahlt hätte, wäre deutlich niedriger gewesen. Bei Lebens- oder Rentenversicherungen lohnt es sich, die Möglichkeit des Widerspruchs oder Rücktritts zu prüfen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

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