Fen.del Grundinvest AG insolvent

/ 12.07.2018 / / 182

Die Fen.del Grundinvest AG ist pleite. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 5. Juni 2018 eröffnet (Az.: 652 IN 51/18). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 17. Juli 2018 beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden.

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Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

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Zu den Gläubigern gehören auch die Anleger, die der Fen.del Grundinvest AG Nachrangdarlehen mit einer Laufzeit zwischen fünf und zwölf Jahren gewährt haben. Sie sehen sich allerdings mit einem besonderen Problem konfrontiert: Nachrangdarlehen werden im Insolvenzverfahren nachrangig bedient, d.h. erst nach den Forderungen aller anderen Gläubiger. Daher müssen die Anleger damit rechnen, im Insolvenzverfahren leer auszugehen.

„Das Geld der Anleger muss trotzdem noch nicht verloren sein“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist er mit der besonderen Problematik bestens vertraut. „Zunächst muss festgestellt werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist oft nicht der Fall, da die Anleger durch entsprechende Klauseln in den AGB unangemessen benachteiligt werden. Dann werden die Nachrangdarlehen auch im Insolvenzverfahren nicht nachrangig behandelt“, erklärt Rechtsanwalt Buerger. Deshalb sollten auch die Anleger der Fen.del Grundinvest AG ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter unbedingt anmelden. Rechtsanwalt Buerger kann sie bei der Forderungsanmeldung unterstützen und darüber hinaus auch prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Nachrangdarlehen sind für Anleger eine besonders riskante Form der Geldanlage, da sie im Insolvenzfall leer ausgehen können. Über die Risiken und insbesondere über das Totalausfall-Risiko müssen die Anleger von den Vermittlern umfassend und verständlich aufgeklärt werden. In vielen Fällen wurden die Risiken allerdings verschwiegen oder nur unzureichend am Rande erwähnt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen gegenüber den Anlagevermittlern führen.

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