Arbeitnehmerrechte bei längerer Krankheit: Von Wiedereingliederung bis Arbeitszeugnis

/ 05.07.2018 / / 541

Arbeitsunfähigkeit kann viele Gründe haben: Burn-Out, chronische Krankheit oder auch ein Unfall können schnell dazu führen, dass ein Angestellter länger als sechs Wochen nicht arbeiten kann. Welche Rechte der Arbeitnehmer in diesem Fall hat, erfahren Sie hier.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Krankmeldung, Attest, Folgebescheinigung – welche Pflichten man als Arbeitnehmer im Krankheitsfall hat, ist den meisten bekannt. Anders sieht es aus mit den Rechten von Arbeitnehmern, insbesondere bei längerer Krankheit (ab sechs Wochen) oder bei Fragen wie Wiedereingliederung, Finanzierung und Kündigungsschutz.

Wiedereingliederung nach Krankheit

Ab einer Krankheitsdauer von sechs Wochen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Rückkehr in den Beruf durch ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu unterstützen (§ 84 SGB IX). Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Phase gilt der Mitarbeiter als vollständig genesen und nicht mehr arbeitsunfähig. Entsprechend erhalten Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung nach Krankheit finanzielle Unterstützung von Kranken- und Rentenkasse in Form von Krankengeld beziehungsweise Übergangsgeld.

Krankentagegeld, Verletztengeld und Übergangsgeld

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe besteht nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG) und nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Krankmeldung bereits mehr als vier Wochen besteht und nicht ruht (beispielsweise während der Elternzeit oder bei Sonderurlaub). Doch auch außerhalb der Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Leistungen:

  • Krankentagegeld (gesetzlich Krankenversicherte): maximal 78 Wochen lang bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens ab der siebten Krankheitswoche
  • Krankentagegeld (privat Krankenversicherte): nach einer Karenzzeit werden Leistungen auf unbestimmte Zeit gewährleistet
  • Verletztengeld: 80 Prozent des Entgelts für eine Dauer von bis zu 78 Wochen; kann bei Unfällen oder Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt werden
  • Übergangsgeld: zwischen 60 und 75 Prozent des Nettoeinkommens; kann im Fall von Rehabilitationsmaßnahmen vom Arbeitsamt bezogen werden

Krankheitsbedingte Kündigung

Eine Kündigung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit durch längere Erkrankung ist prinzipiell nicht ungesetzlich. Gerade bei häufigen Kurzerkrankungen (ab 45 Tagen pro Jahr) oder bei Langzeiterkrankungen ohne Aussicht auf Heilung können Arbeitgeber von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Rechtsmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wird dabei anhand dreier Kriterien entschieden:

  • erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
  • negative Gesundheitsprognose
  • Interessenabwägung

In der rechtlichen Praxis stellen diese Kriterien große Hürden für den Arbeitgeber dar. Als häufig oder länger erkrankter Arbeitnehmer kann es sich daher lohnen, gegen eine Kündigung zu klagen und so zumindest eine angemessene Abfindung zu erwirken. Aber Achtung: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden, um nicht als unwirksam zu gelten.

Arbeitszeugnis

Auch ein längerfristig erkrankter Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Angaben zu krankheitsbedingten Fehlzeiten oder Leistungsausfällen, die für den Angestellten nicht charakteristisch sind, haben deswegen im Arbeitszeugnis in der Regel nichts zu suchen.

Auch im Fall längerer oder häufiger Krankheit kann man als Arbeitnehmer also auf diverse Rechte zurückgreifen, die nicht nur die finanzielle Situation während der Krankheit, sondern auch die Rückkehr in den Beruf und die berufliche Weiterentwicklung sichern.

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Bild: ©istock.com/megaflopp

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961