Brandschutzbestimmungen bei Neubauten

/ 20.06.2018 / / 1.546

Neubauten unterliegen ebenso bestimmten Brandschutzbestimmungen wie Altbauten. Doch die Bestimmungen sind nicht dieselben – einfach deshalb, weil Brandschutzmaßnahmen bei Altbauten viel schwerer umzusetzen sind. Bekannte Maßnahmen für Altbauten war die vor wenigen Jahren erst für private Bauten eingeführte Rauchmelderpflicht. Bei Neubauten war die Rauchmelderpflicht schon länger aktiv. Doch das ist nur ein kleiner Teil. Tatsächlich sind die Brandschutzvorschriften bei öffentlichen, aber auch bei privaten Gebäuden und Neubauten so umfangreich, dass es in der Regel Brandschutzbeauftragte und Rechtsanwälte beim jeweiligen Bauunternehmen gibt, die sich alleine darum kümmern. Eine Betrachtung der Brandschutzbestimmungen bei Neubauten.

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Brandschutzgutachten

Bei Neubauten, aber auch bei Sanierungen, bei Umbauten oder bei baulichen Veränderungen ist es wichtig, im Vorfeld ein Brandschutzgutachten auf Basis der Länderbauordnung erstellen zu lassen bzw. zu erstellen. Wie bereits in der Einleitung erwähnt ist das bei öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäusern, Kindergärten, Betrieben oder Ämtern von besonderer Wichtigkeit. Der Grund ist das erhöhte Gefahrenpotential, welches von solchen Gebäuden bzw. Einrichtungen ausgeht.

Brandschutz nicht nur von Gebäudetyp abhängig

Aus den eben gemachten Erklärungen zum Brandschutzgutachten folgt zwangsläufig, dass sich das Brandschutzkonzept nicht nur an der baulichen Substanz bzw. an der Konstruktion und der Immobilie selbst festmachen lässt. So ist ein Brandschutzkonzept im konkreten Beispiel nicht nur davon abhängig, ob es sich um Fertighäuser oder um Stahlbetonbauten handelt, sondern auch davon, welcher Nutzung es unterliegt.

Gebäudenutzung bestimmt Brandrisiko mit

Die Nutzungsart des Gebäudes hat einen entscheidenden Einfluss auf das Brandschutzgutachten. Die eben erwähnten gefährdeten Nutzungsarten sind normale Beispiele. Besonders hohe Anforderungen an den Brandschutz stellen Hochrisiko-Betriebe. Hierfür sind Papier- oder Chemiefabriken, aber auch gasverarbeitende Betriebe bekannte Beispiele. Dem Brandschutzgutachten geht folglich eine umfassende Analyse voraus. Am Ende steht das Brandschutzkonzept, individuell auf das Gebäude abgestimmt. Es setzt folgende Ziele fest:

Ziele des Brandschutzkonzepts: Brandschutzbestimmungen

Neubauten müssen über eine Zu- oder Durchfahrt für die Feuerwehr verfügen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Feuerwehr bei Bedarf auch die erforderlichen Wassermengen entnehmen kann. Reicht die normale Wasserversorgung nicht, kann hier beispielsweise mit einem Löschteich nachgeholfen werden. Außerdem gilt es, Rauchabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte festzulegen. In der Regel erkennt man das an Brandschutztüren. Rettungswege und eine Höchstzahl zulässiger Nutzer einer Anlage sind weitere bekannte und wichtige Brandschutzbestimmungen im Brandschutzkonzept, die sich vor allem bei gewerblichen oder öffentlichen Bauprojekten finden. Größere private Bauten können aber ähnlichen Vorschriften unterliegen. In jedem Fall beinhaltet das Brandschutzkonzept Informationen und Richtlinien zu Rauchabzugsanlagen, Löschanlagen und zu Leitungsanlagen. Rettungswege sind zu kennzeichnen. Gegenebenfalls sind Schulungen und Übungen durchzuführen. Auch das gilt wiederum nur im öffentlichen und gewerblichen Bereich.

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Spätestens jetzt wird offensichtlich, wie tief das Thema Brandschutz selbst bei einem kleinen Gebäude gehen kann. Doch beim fertigen Gebäude fängt der Brandschutz nicht an! Bereits auf der Baustelle sind bestimmte Brandschutzvorgaben einzuhalten. Bauherren, die diesbezüglich Verantwortung tragen, empfehlen wir den Brandschutzleitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: 4 Kommentare
Kategorien: Verbraucherschutz

4 Kommentare zu “Brandschutzbestimmungen bei Neubauten”

  1. Karl Heinrich sagt:

    Wir bauen gerade unser Haus und ich versuche dabei mich in den Brandschutz einzulesen, was ein sehr komplexes Thema ist. Mir war gar nicht bewusst, dass es mittlerweile auch Brandschutzbeauftragte gibt und dass durch diese auch ein Brandschutzgutachten erstellt wird. Ich werde mich gleich mal genauer erkunden, wie das in meinem Fall aussehen wird, vielen Dank für die Infos.

  2. Wolfgang Rutschow sagt:

    Wenn in der obersten Geschoßdecke eines Bürohauses eine Aussparung von 4 x 4 m offen bleibt (z.B. für einen Aufzugsschacht), reicht es dann aus, wenn über der Öffnung ein geschlossener (feuerfester) Raum errichtet wird um den Anforderungen des Brandschutzes zu genügen? Kann dieser Raum, der mit einer FH-Tür abgeschlossen ist auch ein Fenster haben, welches bei Bedarf als Rauchabzug genutzt werden kann?

    1. Hallo, das kann ich hier leider nicht beantworten. Das kann eigentlich nur ein Brandschutzsachverständiger machen. Stelle Sie sich vor, wir geben hier einen Tipp und Ihnen flackert die Bude ab…..

  3. Toni Krause sagt:

    Ich wusste, dass das Brandschutzkonzept eine Rauchabzug- und Löschanlage beinhaltet. Mir war nicht bewusst, dass eine Leitungsanlage in dem Sinne zum Bestandteil des Brandschutzes gehört. Danke für die Aufklärung über Brandschutzbestimmungen bei Neubauten.

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