Negativzinsen bei bestehenden Verträgen unzulässig

/ 12.12.2017 / / 72

Ist das Konto im Minus, verlangt die Bank Zinsen für die Überziehung. So weit, so gut. Doch was ist, wenn der Bankkunde Negativzinsen für ein Guthaben auf dem Konto zahlen soll? „Zumindest bei Altverträgen wäre dies problematisch, lässt das Landgericht Tübingen durchblicken“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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Vor dem Landgericht Tübingen wird über die Zulässigkeit solcher Negativzinsen verhandelt. Auslöser ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen. Diese wollte Strafzinsen für Privatkunden für die Zukunft nicht ausschließen. Nachdem dies zu Protesten und einer Abmahnung durch die Verbrauschützer führte, strich die Volksbank die entsprechende Klausel zu den Negativzinsen wieder aus ihrem Preisverzeichnis. Eine Unterlassungsklage gab sie allerdings nicht ab. Das ging der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht weit genug. Nur mit einer Unterlassungserklärung könne verhindert werden, dass derartige Strafzinsen für normale Kleinsparer nicht auch zukünftig eingeführt werden konnten.

Hintergrund für die Negativzinsen ist die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Darunter leiden die Kreditinstitute, einige möchten diese Kosten auch an die Kunden weiterreichen. Bislang waren aber nur Geschäftskunden oder Kunden mit einem hohen Guthaben betroffen. Im Falle der Volksbank Reutlingen wären aber auch „normale Sparer“ von den Strafzinsen betroffen gewesen.

Mit einem Urteil des Landgerichts Tübingen wird erst im kommenden Januar gerechnet. „Eine erfreuliche Tendenz zeichnete sich aber am ersten Verhandlungstag bereits ab. Bei bestehenden Verträgen wären Strafzinsen problematisch, da diese ohne Einverständnis des Kunden erhoben würden“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Bei Neuverträgen könne dies allerdings anders aussehen. Denn dann würden sich die Kunden bewusst auf diese Vertragskonditionen einlassen.

„Verbraucher sollten aufpassen, dass ihnen keine Strafzinsen untergejubelt werden, die dann einen anderen Namen tragen, damit es nicht gleich auffällt, dass sie für die Verwahrung ihres Guthabens mit Negativzinsen zur Kasse gebeten werden“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller

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