BGH zu Filesharing – Internet-Nutzung des Ehepartners muss nicht dokumentiert werden

/ 06.10.2017 / / 155

Der BGH hat den Schutz der Familie bei Filesharing-Vorwürfen erneut gestärkt. Mit Urteil vom 27. Juli 2017 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses nicht zuzumuten ist, die Nutzung des Internets durch seinen Ehepartner zu dokumentieren (Az. I ZR 68/16).

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Schon im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass der Inhaber des Internet-Anschlusses, über den Filme, Musik, Computerspiele, etc. illegal in Tauschbörsen hochgeladen wurden, seine Familienangehörigen nicht bezüglich ihrer Internetnutzung ausspionieren muss. „Grundsätzlich trifft den Kläger bei Vorwürfen der Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing die Beweislast. Den Inhaber des Internet-Anschlusses kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn auch andere Personen, z.B. der Ehepartner, diesen Internetanschluss nutzen konnten. Dann muss er darlegen, welche Personen hinsichtlich ihres Nutzerverhaltens, ihrer Kenntnisse und Gelegenheit für die Urheberrechtsverletzung in Frage kommen könnten. Er ist aber nicht verpflichtet, die Internet-Nutzung des Ehepartners zu dokumentieren. Das stellte der BGH noch einmal deutlich heraus“, erklärt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Im konkreten Fall wurde über den Internet-Anschluss eines Mannes ein Computerspiel in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Die Klägerin machte Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Verletzung ihrer Urheberrechte geltend. Der Beklagte stritt die Täterschaft ab und erklärte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, dass seine Ehefrau Zugang zu dem Internetanschluss habe und ihn täglich beruflich, für den Mail-Verkehr, Online-Banking oder auch den Besuch von Streaming-Portalen wie „YouTube“ nutze. Auf Befragen habe seine Ehefrau aber verneint, das Computerspiel in der Tauschbörse angeboten zu haben. Auch habe sich das Spiel nicht auf den im Haushalt befindlichen Computern befunden.

Wie schon in erster und zweiter Instanz scheiterte die Klage auch vor dem BGH. Den Einwand der Klägerin, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei, wies der BGH entschieden zurück. Der Mann habe erklärt, dass seine Ehefrau selbstständig Zugang zu dem Internet-Anschluss hatte und als Täterin in Betracht käme und nicht nur die theoretische Möglichkeit dargestellt. Er habe sie befragt und die vorhandenen Computer ergebnislos nach dem Spiel durchsucht. Ihm sei nicht vorzuwerfen, dass er keine Angaben dazu machen konnte, was seine Frau konkret zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan habe. Vom Inhaber eines privaten Internet-Anschlusses könne nicht verlangt werden, die Internetnutzung seines Ehepartners zu dokumentieren. Zudem zwischen dem behaupteten Tatzeitpunkt und der Abmahnung in diesem Fall zwei Monate lagen.

„Der BGH stellte zudem noch einen anderen interessanten Gesichtspunkt heraus“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck. Demnach kann anhand des hochgeladenen Materials nicht auf eine spezielle Gruppe von Tätern geschlossen bzw. eine bestimmte Gruppe ausgeschlossen werden. Konkret war in diesem Fall ein sog. „Ego-Shooter-Spiel“ in der Tauschbörse angeboten worden. Die Argumentation der Klägerin, dass diese Spiele nahezu ausnahmslos von nicht akademisch gebildeten Männern im Jugend- bis Erwachsenenalter gespielt würden, verfing nicht. Derlei Spiele könnten ebenso von Frauen gespielt werden.

Die Ehefrau äußerte sich zu den Vorwürfen nicht und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. „Der BGH stellte richtigerweise fest, dass auch das dem Beklagten nicht angelastet werden kann. Insgesamt hat der BGH mit diesem Urteil den Schutz der Familie erneut gestärkt“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck. „In vielen Fällen bestehen gute Aussichten, sich gegen Filesharing-Vorwürfe, Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zur Wehr zu setzen.“

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