Panoramafreiheit für den AIDA-Kussmund

/ 02.05.2017 / / 63

Nun hat es der AIDA-Kussmund bis zum Bundesgerichtshof geschafft und hier – gar nicht im Sinne des Klägers – für ein Grundsatzurteil gesorgt, das nicht nur Hobby-Fotografen erleichtern dürfte: Die Kreuzfahrtgesellschaft hatte gegen den Herausgeber einer Internetseite geklagt, mit der ein Unternehmen aus der Tourismusbranche Werbung für Landgänge machte, die unabhängig von den offiziellen Kreuzfahrtprogrammen durch Dritte angeboten werden. Zur Bebilderung einer dieser Aktionen war ein Foto genutzt worden, das recht eindeutig ein im Hafen liegendes Schiff mit dem AIDA-Kussmund zeigte. Die Kreuzfahrtveranstalter mahnten einen Verstoß gegen das Urheberrecht ein, denn sie seien einzig und allein vom Künstler befugt, das Kunstwerk zu nutzen.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Der BGH wies die Revision der Klägerin ab und verwies darauf, dass sich die so genannte Panoramafreiheit auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke bezieht. Die Panoramafreiheit ist eine so genannte Schrankenregelegung im Urhebergesetz, die das Ablichten von öffentlich zugänglichen Kunstwerken gestattet, die sich an öffentlichen Plätzen befinden – selbst dann, wenn urheberrechtliche Interessen des Schöpfers oder der Rechteeigentümer berührt werden. Nun ist gerichtlich festgestellt, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die sich nicht fest installiert an öffentlichen Orten befinden, für den Moment aber öffentlich zugänglich sind. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Objekte urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. Gleiches gilt für Rechteinhaber, wenn sie das Werk absichtlich im öffentlichen Raum bewegen.

Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin bei LHR – Marken, Medien, Reputation: “Die Panoramafreiheit betraf schon immer interessante rechtliche Konstellationen. Mit diesem Urteil sind wir wieder einen großen Schritt weiter!”

Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Mehr zum Thema Urheberrecht

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961