BGH zu Widerrufsbelehrungen der Sparda-Bank BW

/ 03.04.2017 / / 395

Stuttgart, Karlsruhe, 01.04.2017: Darlehenswiderruf – Bundesgerichtshof (XI ZR 586/15) entscheidet (Stand heute) am 16.05.2017 über eine Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Baden-Württemberg aus dem Jahre 2008 (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2015 – 25 O 221/14 – OLG Stuttgart, Entscheidung vom vom 01.12.2015 – 6 U 107/15).

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Prozessbevollmächtiger am LG Stuttgart/OLG Stuttgart des in 1. und 2. Instanz obsiegenden Darlehensnehmers/Klägers: Kanzlei MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht). In der Sache geht es um drei Formulierungen aus einer Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank aus dem Jahr 2008 :

1. Statt „Ihr“ schriftlicher Antrag hat die Beklagte die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des“ Vertragsantrages zur Voraussetzung des Fristbeginns gemacht.
2. Außerdem wurde der typischerweise bei Fernabsatzverträgen vorzufindende Passus zum Fristlauf „aber nicht vor Tag des Vertragsschlusses“ aufgenommen, was dem Darlehensnehmer aufbürdet, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses juristisch exakt zu bestimmen, um keinem Irrtum über den Fristlauf zu unterliegen.
3. Des Weiteren lag ein Belehrungsmangel und ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB darin gesehen, dass nach der Benennung der Zweiwochenfrist in einer Fußnote versteckt alternativ eine Frist von einem Monat dekliniert wurde, dies für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. aus Stuttgart, der als Prozessbevollmächtigter die beiden obsiegenden Urteile gegen die Sparda-Bank erstritten hat, ist zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof sich ebenfalls auf Verbraucherseite stellen wird – wenn es überhaupt zu einem Urteil kommt.

MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer u.a. gegenüber Sparda-Banken in Widerrufsfällen.

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