Effektive Gegenwehr gegen Abmahnungen

/ 11.02.2017 / / 126

Immer neue Regeln – manch ein Internetshop-Betreiber verliert da den Überblick, ist vielleicht schlecht beraten oder nur etwas nachlässig – und schon ist es passiert: Es flattert eine Abmahnung ins Haus, weil man mal wieder eine Erweiterung der AGB, des Impressums oder der Datenschutz-Bestimmungen verschlafen hat. Abmahnen dürfen Wettbewerber oder dafür qualifizierte Vereine und Einrichtungen – was aber, wenn der Abmahner als Mitbewerber nur ein ganz kleiner Fisch ist und man davon ausgehen kann, dass es sich hier nur um eine geschickte Masche handelt, um im großen Stil Einnahmen für eine Anwaltskanzlei zu generieren?

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„Das ist alles nicht nur legal. Es ist vom Gesetzgeber sogar gewollt, dass sich die Mitbewerber gegenseitig – wenn nötig auch massenhaft – abmahnen.“, warnt Arno Lampmann, Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – aus Köln: „Wenn eine Abmahnung begründet ist, bleibt dem Abgemahnten nichts anderes übrig, als Unterlassung zu versprechen und vor allem seine Angebote ganz schnell aus auf Vordermann zu bringen“.

Also ist dem Abmahnwahn so gar kein Kraut gewachsen? „Doch“, weiß Lampmann und berichtet über aktuelle Kanzlei-Erfahrungen nach Abmahnungen wegen des fehlenden Hinweises auf die so genannte OS-Plattform. Hinweise auf die Online-Streitschlichtungs-Variante müssen zwar sein, und so kann LHR deswegen anfragenden Mandanten selten Erbauliches zur Verteidigung in der Sache berichten. Allerdings gibt es einen anderen gangbaren Weg, die Konsequenzen im Rahmen zu halten. Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz: „Wenn die Abmahnung im Auftrag eines Mitbewerbers erfolgt, dann können Abgemahnte ziemlich sicher sein, dass auch der seine Hausaufgaben nicht vollständig richtig gemacht hat. Meist wird man ihm ebenfalls Wettbewerbsverstöße nachweisen können, mit dem ein “Gegenangriff” gestartet werden kann.“

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LHR ist auf diesem Weg der taktischen Abmahnungsabwehr sehr erfolgreich und hat bereits in vielen Fällen durch Abmahnungen des Abmahners größte Vergleichsbereitschaft erreichen können. Eine Abmahnung vermeiden und Geschäftsbedingungen, Preisauszeichnungen, Impressum und Datenschutz-Vereinbarungen regelmäßig prüfen lassen, bleibt natürlich Gebot der Stunde und in jedem Fall billiger als eine Abmahnung.
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Kategorien: Verbraucherschutz

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