Anerkannter Gutachter muss auch anerkannt sein

/ 03.12.2016 / / 33

Verbraucher haben Anspruch auf richtige Informationen bei der Auswahl eines Dienstleisters und müssen sich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auch darauf verlassen können, dass beworbene Qualifikationen auch wirklich vorhanden sind. Das Landgericht Koblenz hat in einem aktuellen Fall festgestellt, dass der Wortspielerei mit vermeintlichen Titeln nach dem UWG schnell Grenzen gesetzt werden können.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Ein Büro war abgemahnt worden, nachdem man sich hier in der Online-Werbung als “anerkannter Gutachter & Sachverständiger” und “vereidigter Gutachter” präsentiert hatte, ohne in Wirklichkeit „anerkannter Sachverständiger“ zu sein. Eine Mitbewerberin hielt die Werbeaussagen für irreführend und mahnte ab, dagegen setzte sich der vermeintlich anerkannte Sachverständige zur Wehr. Er wies nach, vor einiger Zeit in der maßgeblichen  IHK-Liste als vereidigter Sachverständiger geführt worden zu sein. Zwar gebe es diesen Eintrag heute nicht mehr, über die Qualifikation verfüge er aber dennoch.

Werbung als „anerkannter Gutachter“ war wettbewerbswidrig

Klare Sache: Das LG Koblenz definierte die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig, denn die Werbeaussage sei von so großer Relevanz für die Auswahl eines qualifizierten Dienstleisters, dass sich ein Verbraucher auch darauf verlassen können müsse. Da der Sachverständige nicht in der entsprechenden IHK-Liste geführt sei, stehe ihm der Titel auch nicht zu – das aktuelle Qualitätsniveau entscheide und nicht ein vor Jahren dokumentiertes.

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – für das Thema Wettbewerbsrecht zuständig: „Eine Klage sollte man ab und an einfach mal anerkennen und sich entsprechend verhalten, wenn ein Rechtsverstoß so klar auf der Hand liegt wie in diesem Fall.“

LG Koblenz, 25.10.2016 – Az.: 2 HK O 12/16

Hier mehr zum Thema Wettbewerbsrecht erfahren

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

 

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961