Nichts hält ewig – Gesetzgeber kippt den Widerrufsjoker

/ 24.05.2017 / / 202

Beim Widerruf einer Immobilienfinanzierung galt bislang das „Ewige Widerrufsrecht“, m.a.W.: Wurde ein Vertrag mit einer falschen Widerrufsbelehrung versehen, konnte er widerrufen und rückabgewickelt werden. Der BGH hatte im November 2002 für solche „Altverträge“ ein „Ewiges Widerrufrecht“ eingeräumt und damit das Startsignal für den “Widerrufsjoker” gesetzt.

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Aber nichts hält ewig! Auf Druck der Bankenlobby hat der Gesetzgeber in das Verfahren zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21. März 2016 auch Verträge ab November 2002 einbezogen. Diese sind nach einer dreimonatigen Übergangsfrist nicht mehr widerrufbar. Das am 18. Februar 2016 in dritter Lesung abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren hat den Widerrufsjoker nach Meinung vieler Juristen ohne Not nachträglich zeitlich befristet. Schließlich hätten die Banken fehlerhafte Belehrungen auch nachbessern können – fürchteten aber wohl, damit “schlafende Hunde” zu wecken.

So hat der Bundestag  am 18.02.2016 über das ewige Widerrufsrecht für Darlehensnehmer bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehensverträgen entschieden. Betroffen sind Darlehen, die ab dem 22.03.2016 abgeschlossen werden – und Altverträge.

Wer um sein Verbraucherrecht kämpfen möchte,  dem stehen bis dahin aber noch alle Möglichkeiten offen – vorausgesetzt, der Widerruf liegt bis zum 21. Juni bei der Bank vor. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann: „Der bis dahin erklärte Widerruf verlängert die Lebensdauer des persönlichen Widerrufsjokers erheblich, denn über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung kann nach erfolgtem Widerruf auch über den 21. Juni hinaus außergerichtlich und gerichtlich gestritten werden!“

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (MPH Legal Services) empfiehlt, Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2002 bis 2010 von einem Anwalt kostenlos prüfen zu lassen und gegebenenfalls einen Widerruf an die Bank zu formulieren! Der Stuttgarter Jurist weiß: „Im Rahmen der Erstprüfung entstehen keine Kosten und Bankkunden haben relative Sicherheit, auf Ansprüche nicht verzichten zu müssen.“

Ob und wie auf die häufig ablehnenden Stellungnahmen der Banken reagiert wird, können Kunden dann immer noch entscheiden.

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Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (MPH Legal Services) lädt am 19. März zur Info-Veranstaltung „Widerrufsjoker“ nach Stuttgart ein. Anmeldung und weitere Informationen zu Belehrungsprüfungen gibt es auf www.jetzt-widerrufen.de.

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