Der Bundesgerichtshof hat mit einer eindeutigen Feststellung den Handel mit E-Zigaretten unter Strafe gestellt. Das bereits im Dezember 2015 gesprochene Urteil bezieht sich allerdings ausdrücklich auf elektronische Verdampfer von Stoffen, die nikotinhaltig sind. Diese fallen nach der aktuellen Entscheidung unter das Tabakgesetz (VTabakG) und dürfen nicht normal am Ladentisch gehandelt werden, Demnach ist der Handel mit E-Zigaretten, in denen eine nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft wird, unter Umständen strafbar (BGH, Urt. v. 23.12.2015; AZ: 2 StR 525/13) – zum Beispiel dann, wenn Inhaltsstoffe beigefügt werden, die dem Tabakgesetz nicht entsprechen oder wenn der Verkäufer nicht über die erforderliche Legitimation zum Verkauf von Tabakprodukten verfügt.
Vor dem Landgericht Frankfurt hatte sich ein Verkäufer von E-Zigaretten nicht durchsetzen können. Auch das BGH-Urteil bewahrt ihn nicht fvor der fälligen Geldstrafe. Bei der Begründug gab man sich Mühe: Grundsätzlich sind Nikotin-Verdampfer wie Tabakprodukte zu behandeln. Das Zumischen von Stoffen wie z.B. Ethanol – üblicherweise für den Betrieb einer E-Zigaretten notwendig – sind nicht zulässig. Zudem muss für den Handel von Tabakerzeugnissen eine Genehmigung vorliegen.
Ob die BGH-Entscheidung wirklich grundsatztauglich mag bezweifelt werden, denn in den kommenden Monaten steht das Thema u.a. bei der Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie zur Diskussion.
Ein Kommentar zu “Nikotin-E-Zigaretten unterliegen dem Tabakgesetz”