BGH: Persönlichkeitsrecht einer Minderjährigen geht vor Meinungsfreiheit

/ 24.05.2017 / / 86

Minderjährige haben das Recht auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. Dahinter müssen auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit zurückstehen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. September 2015 (VI ZR 175/14).

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

„Auf den ersten Blick ist die Rechtsprechung des BGH nicht überraschend. Aber dem Urteil liegt ein brisanter Fall und Streit einer Lehrerin mit der Mutter einer Schülerin zu Grunde, der auch in der Öffentlichkeit ausgetragen wurde. Dadurch gewinnt das Urteil an Bedeutung“, so Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover.

Nach ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst hatte die ehemalige Grundschullehrerin 2012 ein Buch veröffentlicht. Darin schilderte sie unter volle Namensnennung auch den Fall der jetzt klagenden minderjährigen Schülerin. Die Zweitklässlerin kam nach Umzug an ihre neue Grundschule und sollte probeweise eine Klasse überspringen und am Unterricht des dritten Schuljahres teilnehmen. Ihre Klassenlehrerin war die jetzt Beklagte. Diese entschied, dass das Kind für das dritte Schuljahr noch nicht geeignet war und sorgte für die Rückversetzung in die zweite Klasse. Auf Initiative der Mutter machte der Fall Schlagzeilen in den Gazetten – auch unter Namensnennung der Lehrerin.

In ihrem Buch über „Missstände im Schulsystem“ verarbeitete die ehemalige Lehrerin auch diese Vorkommnisse. Sie bezeichnete die Schülerin unter voller Namensnennung u.a. als „Pseudo-Hochbegabte und Möchtegernüberspringerin“. Die Schülerin klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung. Das OLG Köln wies ihre Klage zwar noch ab, doch der BGH gab der Klage statt. Die Berichterstattung in dem Buch verletzte die Persönlichkeitsrechte der Schülerin auch im Hinblick auf das spezielle Schutzbedürfnis von Kinder. Die Karlsruher Richter führten u.a. aus, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, da sie sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Diese Persönlichkeitsentfaltung könne durch die Veröffentlichung privater Angelegenheiten empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Jedes Kind habe aber das Recht auf die ungehinderte Entwicklung der Persönlichkeit.

Dieses besondere Schutzbedürfnis sei auch nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass die Mutter dafür gesorgt hatte, dass die Presse über den Fall berichtet hatte. Denn Details zum Leistungsstand und Sozialverhalten des Mädchens waren in den Berichten nicht thematisiert worden. Darüber hinaus hätte die Lehrerin den Fall nach Ansicht des BGH in ihrem Buch auch schildern können, ohne die Identität der Schülerin zu nennen. Daher stehe der Klägerin der Anspruch auf Unterlassung zu.

 

Mehr Informationen: www.bwlh.de

 

horak. Rechtsanwälte

Georgstraße 48

30159 Hannover

Tel.: 0511 / 357 356-0

Fax: 0511 / 357 356-29

info@bwlh.de

 

 

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

 

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961