Kündigung der Bausparverträge durch Bausparkassen oft nicht rechtmäßig

/ 24.05.2017 / / 72

Die vergleichsweise hohen Zinsen bei älteren Bausparverträgen belasten die Bausparkassen. Deshalb versuchen immer mehr Bausparkassen sich von diesen Verträgen zu trennen und kündigen diese. „Diese Kündigungen entbehren aber oft der rechtlichen Grundlage. Daher sollten sich die Bausparer nicht einfach aus Verträgen drängen lassen“, sagt Rechtsanwalt Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Versicherungsrecht aus Bautzen.

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Durch die aktuelle Niedrigzinsphase sind ältere Bausparverträge für den Verbraucher durchaus attraktiv. Und für die Bausparkassen entsprechend unattraktiv. „Aber nur weil sich die Rahmenbedingungen geändert haben, können Verträge nicht einfach gekündigt werden“, so Rechtsanwalt Reime.

Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden: Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme bereits voll angespart wurde, können in der Regel gekündigt werden. Denn dann können die Kunden ohnehin kein Darlehen mehr in Anspruch nehmen und der Zweck der Anlage ist damit nicht mehr gegeben.

Anders verhält es sich aber bei Bausparverträgen, die zwar seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif aber noch nicht voll angespart sind. Und genau diese Verträge werden derzeit von vielen Bausparkassen gekündigt. „Bei diesen Verträgen ist der Zweck des Vertrags, die Aufnahme eines Darlehens, noch gegeben. Dementsprechend können diese Verträge auch nicht einfach gekündigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Reime. Das hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart so gesehen (Az. 9 U 151/11). Demnach besteht für die Bausparkasse kein Kündigungsrecht, so lange der Kunde noch das Darlehen in Anspruch nehmen kann.

Dennoch versuchen die Bausparkassen teilweise mit immer subtileren Mitteln, ihre Kunden aus den Verträgen zu drängen. So verschickte die beispielsweise die BHW Verrechnungsschecks an ihre Kunden. Andere Bausparkassen wollen das Bausparguthaben nach der Kündigung auf das Konto des Kunden überweisen. „Auf derartige Angebote sollten die Kunden nicht eingehen und das Geld auch nicht anrühren, wenn es auf dem Konto eingegangen ist. Das könnte als Annahme der Kündigung interpretiert werden“, so Rechtsanwalt Reime.

Für einen Kunden der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG konnte Fachanwalt Reime bereits die Rücknahme der Kündigung von zwei Bausparverträgen durchsetzen. Die Bausparverträge werden jetzt zu den vereinbarten Konditionen weitergeführt.

Bausparer, die mit der Kündigung ihres Bausparvertrags konfrontiert werden, können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

 

Mehr Informationen: http://www.bausparvertrag-widerrufsjoker.de/

 

Rechtsanwalt Jens Reime

Innere Lauenstraße 2

02625 Bautzen

Tel.: 03591 / 2996-133

Fax: 03591 / 2996-144

Mail: info@rechtsanwalt-reime.de

www.rechtsanwalt-reime.de

 

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