Kleinanlegerschutzgesetz: Mehr Verbraucherschutz und höhere Anforderungen an Finanzdienstleister

/ 24.05.2017 / / 47

Ob Prokon, S&K, Infinus oder andere – die jüngsten Anlegerskandale sind noch in bester Erinnerung. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz, das der Bundestag am 23. April 2015 verabschiedete, soll derartigen Auswüchsen des sog. grauen Kapitalmarkts ein Riegel vorgeschoben werden.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

„Unseriöse Anbieter von Finanzprodukten sollen so im Sinne des Verbraucherschutzes in ihre Schranken gewiesen werden. Aber natürlich sind auch die seriösen Anbieter vom Kleinanlegerschutzgesetz betroffen und müssen sich auf Änderungen einstellen“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. „Im Wesentlichen verfolgt das Kleinanlegerschutzgesetz zwei Ziele: Auf der einen Seite bessere Informationen für die Anleger und auf der anderen Seite verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Anbietern, die sich nicht an die Auflagen halten. Also mehr Transparenz und Schutz für Kleinanleger vor riskanten Finanzprodukten“, erklärt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Vorausgesetzt das Gesetz passiert im Sommer den Bundesrat und tritt in Kraft, unterliegen Anlageprodukte des bisher kaum regulierten grauen Kapitalmarkts dann dem Vermögensanlagengesetz und müssen entsprechende Informationspflichten erfüllen. Die Anbieter der Kapitalanlagen müssen dann ein Vermögensanlage-Informationsblatt (VIB) erstellen. Rechtsanwalt Dr. Jänig: „Sowohl das VIB als auch andere Werbemittel müssen dann einen deutlichen Warnhinweis enthalten, dass die Anleger auch den Totalverlust des eingesetzten Geldes erleiden können.“ Wörtlich soll der Warnhinweis wie folgt lauten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Zudem sind die Emissionsprospekte nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern müssen alle zwölf Monate aktualisiert werden. Darüber hinaus müssen auch persönliche Verflechtungen zwischen Emittent und Vertrieb verstärkt offen gelegt werden Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin kontrolliert und überwacht die Finanzprodukte. Verstoßen die Anbieter gegen ihre Informationspflichten kann die BaFin Sanktionen verhängen, z.B. die Werbung oder den Vertrieb beschränken oder verbieten. Für die Kapitalanlagen sollen Mindestlaufzeiten von zwei Jahren und eine Kündigungsfrist von einem Jahr gelten.

Ausnahmen vom Kleinanlegerschutzgesetz gibt es beim Crowdfunding: Erst bei einem Emissionsvolumen ab 2,5 Millionen Euro soll ein Anlageprospekt ausgehändigt werden müssen. Ursprünglich war dies schon bei einer Summe von einer Million Euro vorgesehen. Ein VIB muss aber auch für diese Kapitalanlagen erstellt werden. Bei sozialen Projekten entfällt auch dieses, wenn der Vertrieb provisionsfrei erfolgt.

Weitere Informationen zum Thema Finanzdienstleistungen, Finanzierung und Aufsichtsrecht hat ROSE & PARTNER LLP unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/finanzdienstleistungen-finanzierung.html  sowie http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/finanzdienstleistungen-finanzierung/bafin-lizenz-aufsichtsrecht.html zusammengefasst.

 

 

Dr. Ronny Jänig, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

ROSE & PARTNER LLP.

 

Hackescher Markt

Anna-Louisa-Karsch-Str. 9

10178 Berlin

 

Tel: 030 / 25 76 17 98 – 0

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

jaenig@rosepartner.de

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961