HSC Optivita – Stadtsparkasse München muss Schadensersatz zahlen

/ 24.05.2017 / / 188

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts München, dass beabsichtigt sei, dass Rechtsmittel der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückzuweisen, hat die Stadtsparkasse München die Berufung zurückgenommen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts hatte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Ein von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretener Kläger hatte die Stadtsparkasse München mit einer Klage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil seine Mutter, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hatte, nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß hinsichtlich einer Anlage in Form einer Beteiligung an der HSC Optivita VII beraten bzw. aufgeklärt worden war.

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Bei der Anlage in der HSC Optivita VII handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der die Investition in britische Lebensversicherungen zum Gegenstand hat.

Das Landgericht München hatte dem Kläger Schadensersatz zugesprochen, weil seine Mutter im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der HSC Optivita VII nicht darüber aufgeklärt worden war, dass die Bank eine Provisionsrückvergütung erhalten hatte. Dies wurde auch vom Oberlandesgericht München bestätigt.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Folge des Verschweigens von Provisionen zu. Das Erstgericht habe zurecht festgestellt, dass die Bank ihre Pflichten aus dem mit der Mutter des Klägers geschlossenen Beratungsvertrag dadurch verletzt habe, dass sie nicht über die Höhe der der Bank zufließenden Vertriebsprovision aufgeklärt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Kreditinstitut aufgrund eines Anlageberatungsvertrages verpflichtet gewesen, über die von ihr vereinnahmten Kick-Backs aufzuklären.

Dies zeigt, dass Anleger, die sich an geschlossenen Fonds beteiligt haben, die in britische oder amerikanische Lebensversicherungen investieren, wegen einer fehlerhaften Aufklärung der Bank, insbesondere über erhaltene Provisionsrückvergütungen, gute Chancen haben, eine Rückabwicklung zu erreichen.

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