Abos bei Partnerbörsen: Was bei den Kündigungsoptionen zu beachten ist

/ 13.04.2015 / / 659

Rund sieben Millionen Singles nutzen für die Partnersuche eine oder mehrere Singlebörsen, davon verfügen 1,6 Millionen über ein kostenpflichtiges Abo mit einer Partnerbörse. Durch das Online Dating erhoffen sich die Nutzer, schnell und bequem den passenden Partner zu finden. Einige Verträge auf Datingportalen können für den Nutzer zur teuren Angelegenheit mit vergleichsweise wenig Gegenleistung werden. Es empfiehlt sich, vor der Nutzung einer Singlebörse das Kleingedruckte auf der jeweiligen Plattform zu lesen. Insbesondere die Regelungen zur Kündigung eines Abonnements sind diesem Artikel auf welt.de zufolge genau unter die Lupe zu nehmen.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Manche Partnerbörsen verwenden zudem unwirksame Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es schadet daher nicht, die eigenen Rechte zu kennen, bevor sich jemand vertraglich an eine Partnerbörse bindet.

Widerrufsrecht bei Partnerbörsen

Grundsätzlich kann jeder Benutzer einer Singlebörse innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung seine Mitgliedschaft auf der betreffenden Online-Dating-Plattform widerrufen. Ein vorzeitiges Erlöschen dieses Widerrufsrechts ist laut § 312 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann zulässig, wenn der Vertrag auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden von beiden Seiten vollständig erfüllt ist.

Gemäß dem Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2011 ist dies bei den Singlebörsen, die eine Partnervermittlung anbieten und somit keine reinen Kontaktplattformen sind, nicht gegeben. Hier gilt die Leistung erst bei Ablauf der jeweiligen Laufzeit als erfüllt. Entsprechende Klauseln zum Erlöschen des Widerrufsrechts sind in diesen Fällen unwirksam.

Singles können daher bei solchen Partnerbörsen das 14-tägige Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, und zwar selbst dann, wenn sie sich bereits in ihren Account auf der betreffenden Partnerbörse eingeloggt und dort Nachrichten verschickt haben. Erfolgte keine Belehrung über das Widerrufsrecht, verlängert sich der Zeitraum für einen möglichen Widerruf.

Bild verbraucherschutz.tv

Abbildung 1: Die Partnervermittlung über das Internet ist für viele Online-Portale ein lukratives Geschäft.

 

Abo bei einer Partnerbörse richtig kündigen

Bei einem kostenpflichtigen Abonnement in einer Singlebörse muss eine Kündigung des Vertrages innerhalb der festgelegten Frist erfolgen. Ein Partnerbörsen-Abonnement ist nur zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündbar. Bei Parship beispielsweise können Abonnenten laut www.parship-info.at zwischen einer Laufzeit von sechs, zwölf und 24 Monaten wählen. Auf dieser Website erfahren Interessierte auch, worauf bei der Kündigung eines Vertrages bei dieser Partnerbörse zu achten ist. So müssen dort etwa die Kündigung und die Löschung der Daten getrennt durchgeführt werden.

Um zu gewährleisten, dass die Kündigung des Abos von der betreffenden Singlebörse akzeptiert wird, ist neben der Kündigungsfrist auch die richtige Form der Kündigung einzuhalten. Viele Partnerbörsen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf. Kündigungen für Aboverträge mit Singlebörsen, die per Post erfolgen, sollten als Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Auf diese Weise ist der Versand zweifelsfrei nachzuweisen, Anbieter einer Partnervermittlung können dann nicht einfach den Erhalt der Kündigung leugnen.

Mittlerweile gibt es mehrere Gerichtsurteile, nach denen die Kündigung von online abgeschlossenen Partnerbörsen-Abos auch per E-Mail möglich sein soll. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg laut Legal Tribune Online in seinem Urteil vom 17.06.2011

Da die im Profil hinterlegte Daten im Zuge einer Kündigung nicht automatisch von Seiten der Singlebörse gelöscht werden, empfiehlt es sich, gleich in der Kündigung um die Löschung der Daten zu bitten. Die Datenlöschung sollten sich die früheren Nutzer der betreffenden Partnerbörse immer schriftlich bestätigen lassen.

In einigen Fällen, wie beispielsweise bei der oben erwähnten Plattform Parship, muss der ehemalige Benutzer sein Profil selbst und separat zur Kündigung löschen. Werden die Daten nicht gelöscht, besteht die Gefahr, dass die Plattform sie weiterhin verwendet. Dann kann es passieren, dass ehemalige Nutzer eines Tages trotz der erfolgreichen Kündigung beispielsweise eine Mahnung von der Partnerbörse erhalten.

Bild verbraucherschutz.tv1

Abbildung 2: In den letzten Jahren sind die Rechte von Nutzern durch einige Gerichtsurteile gestärkt worden.

 

Konsequenzen einer ordnungsgemäßen Kündigung

Eine fristgemäß durchgeführte Kündigung, die in der korrekten Form eingereicht wurde, sollte normalerweise angenommen werden. Einige Gerichte, darunter das Amtsgericht Schöneberg am 27.01.2010 und das Amtsgericht Friedberg am 05.12.2014, vertraten in ihren Gerichtsurteilen die Ansicht, dass Abos bei Partnervermittlungen sogar fristlos kündbar sind. Ihre Einschätzungen begründeten sie damit, dass es sich hierbei um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 aus dem BGB handle.

Lediglich das Amtsgericht München urteilte am 05.05.2011 anders. Laut Auffassung der Richter handle es sich bei den Leistungen der Partnerbörsen nicht um Dienste höherer Art, da hierbei kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern bestehe. Ein Vertrauensverhältnis bestünde zum Beispiel im Falle einer individuellen Beratung. Einig sind sich die Gerichte, dass bei Partnerbörsen ohne Vermittlungsleistung das Abonnement noch bis zum Ende der Laufzeit weiterzubezahlen sei.

Manche Singlebörsen verlangen nach einer Kündigung innerhalb der Widerspruchsfrist Wertersatz für alle möglichen Einzelleistungen. Im Falle von automatisch erstellten Persönlichkeitsanalysen ist dies jedoch laut dem Landesgericht Hamburg nicht zulässig.

Droht eine Partnerbörse selbst nach der ordnungsgemäßen Kündigung mit Mahnungen und Inkassoverfahren, können diese Zahlungsaufforderungen ignoriert werden. Nur die tatsächlichen und innerhalb des Vertragszeitraums erbrachten Leistungen sind zu bezahlen. Auf einen gerichtlichen Mahnbescheid muss man allerdings reagieren. Ist dieser ungerechtfertigt, wie es bei Abofallen der Fall ist, so ist ein schriftlicher Widerruf innerhalb von 14 Tagen notwendig. Falls die betreffende Singlebörse die Kündigung überhaupt nicht annimmt, obwohl diese ordnungsgemäß erfolgte, kann der ehemalige Partnerbörsen-Nutzer einen Anwalt hinzuziehen.

 

Bildquellen:

Abbildung 1: pixabay.com © PublicDomainPictures (CC0 1.0)

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Abbildung 2: pixabay.com © succo (CC0 1.0)

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Flirtbörsen Schlagwörter: / / /

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961