Widerruf und Schadensersatz bei Fremdwährungsdarlehen

/ 18.02.2022 / / 249

Der Euro hat im Vergleich zum Schweizer Franken deutlich an Wert verloren. Das belastet Verbraucher, die einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen haben. Ihre Darlehensschuld ist durch den Kursanstieg deutlich gestiegen. Aber auch bei Fremdwährungsdarlehen kann ein Widerruf möglich sein.

Olaf Hasselbruch

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Olaf Hasselbruch ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Sommerberg in Bremen. Der Jurist ist fokussiert auf Kapitalanlagerecht und Themen rund um Ihre Immobilie.


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Hintergrund für den Höhenflug des Schweizer Franken ist eine Entscheidung der Schweizer Notenbank. Im Januar löste sie die Wechselkursbindung des Franken im Vergleich zum Euro auf. Die Konsequenz folgte unmittelbar. Der Euro verlor gegenüber dem Schweizer Franken deutlich an Wert. Das sorgte nicht nur für Turbulenzen an den Börsen, sondern auch viele Verbraucher bekommen die Folgen nun zu spüren.

„Kredite zur Immobilienfinanzierung in Schweizer Franken waren einige Jahre lang sehr beliebt, da sie zu deutlich günstigeren Konditionen angeboten wurden. Doch seit Mitte Januar hat sich das umgekehrt und die Darlehensschuld der Kreditnehmer ist gewachsen. Ein Ausweg kann der Widerruf des Darlehens oder auch eine Schadensersatzforderung gegen die kreditgebende Bank sein“, erklärt Rechtsanwalt Arne Lamot von der Kanzlei Sommerberg LLP, der bereits zahlreiche Verbraucher, die aus ihrem Kreditvertrag aussteigen wollen, vertritt. Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ könnte die Schadenssumme für die Verbraucher bei bis zu einer Milliarde Euro liegen.

Der Widerruf des Fremdwährungsdarlehens ist möglich, wenn der Kreditnehmer nicht korrekt über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Rechtsanwalt Lamot: „Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Kreditvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden und wird rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher muss auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.“

In Betracht kommen bei Fremdwährungsdarlehen aber nicht nur der Ausstieg durch den viel zitierten „Widerrufs-Joker“, sondern auch Schadensersatzforderungen gegen die kreditgebende Bank. Denn diese hätte im Beratungsgespräch auch umfassend die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens darstellen müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, können die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden und die Bank muss die Wechselkursverluste tragen. „Das gilt natürlich nicht nur bei Krediten in Schweizer Franken, sondern auch bei anderen Währungen“, so Rechtsanwalt Lamot.

Die Kanzlei Sommerberg hat unter http://www.sommerberg-llp.de/widerruf-kredit/ alle wichtigen Informationen zum Widerruf von Darlehen zusammengefasst.

 

 

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