Rückzahlungsansprüche gegen Banken wegen Bearbeitungsgebühren verjähren erst nach 10 Jahren

/ 09.12.2014 / / 44

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer extrem praxisrelevanten Entscheidung geurteilt, dass Ansprüche auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren im Regelfall frühestens Ende dieses Jahres, nach einer zehnjährigen Frist, verjähren.

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Bereits im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass solche Bearbeitungsentgelte – mangels Gegenleistung –rechtswidrig seien. Bearbeitungsentgelte wurden von den Banken auf die Kreditlast – meist prozentual berechnet – aufgeschlagen und dann – üblicherweise – vom Auszahlungsbetrag einbehalten. Die Kunden haben nach der BGH-Entscheidung einen Anspruch auf Rückerstattung. Nun hat der BGH im Oktober in zwei Fällen entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Kreditvergabe bereits länger zurückliegt. Ansprüche verjähren nach deutschem Recht nämlich üblicherweise innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem, erstens, die Ansprüche entstanden sind und, zweitens, der Gläubiger von den Umständen erfährt, die den Anspruch begründen.

Die Ansprüche entstanden aber – regelmäßig – bereits, als die Bank die Gebühr von der Auszahlungssumme einbehielt. Die tatsächlichen Umstände, die den Anspruch begründen, waren den Kunden also schnell bekannt. Der BGH hat nun aber interessanterweise entschieden, dass es in diesen Fällen nicht nur auf die Tatsachenkenntnis ankommt, sondern auch auf die rechtliche Beurteilung, die dem Kunden möglich war. Dahinter steckt die Überlegung, dass es einem Gläubiger nicht zumutbar sei, einen Anspruch einzuklagen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter nicht beurteilen könne, ob ein Anspruch besteht oder nicht besteht. Laut BGH soll dies aber erst ab 2011 möglich gewesen sein, als die ersten Obergerichte zugunsten der Bankkunden entschieden.

Frühestens drei Jahre später, also mit Jahresende 2014, verjähren nun also diese Ansprüche. In diesen Fällen greift aber gegebenenfalls die Verjährungsfrist von zehn Jahren, die kenntnisunabhängig ist und mit Anspruchsentstehung beginnt.

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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