Rechtsschutzversicherung beim Widerruf von Darlehen

/ 24.05.2017 / / 59

Viele Verbraucher verfügen über eine Rechtschutzversicherung und hoffen, diese bei einem Widerruf von Immobilienfinanzierungen in Anspruch nehmen zu können. Rechtsanwalt Arne Podewils, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Düsseldorf, empfiehlt, vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes die entsprechenden Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen) zu prüfen.

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Streitigkeiten aus Darlehensverhältnissen dürften nur dann durch die Rechtschutzversicherung gedeckt sein, wenn nicht die sog. Baurisikoausschlussklausel eingreift. Danach sind Rechtsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn das Darlehen dem Erwerb eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder dem Neubau oder der genehmigungspflichtigen Veränderung eines Gebäudes dient.

Dennoch haben die Rechtsschutzversicherungen in einigen Fallkonstellationen die Kosten zu übernehmen, z.B. wenn der Darlehensnehmer das Grundstück (und das Darlehen) geerbt hat. In der Praxis gibt es allerdings eine Vielzahl weiterer Fallgestaltungen, in den die Rechtsschutzversicherungen die Kosten zu übernehmen haben. Podewils verwaltet für die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei mzs Rechtsanwälte das Portal www.widerrufs-recht.de. Widerrufs-Willige können sich hier über Ihre Möglichkeiten informieren.

Podewils: “Bevor Sie einen Anwalt mit der der Durchsetzung Ihres Widerrufsrechts beauftragen, oder nach erfolgloser Rückforderung einen Anwalt hinzuziehen, sollten Sie ihre Versicherungsunterlagen überprüfen. Im besten Fall kann bereits eine Deckungszusage bei der Versicherung eingeholt werden. Regelmäßig empfiehlt es sich aber, die Frage der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bereits von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Dieser kann dann eine Deckungsanfrage stellen. Bedenken sollte der Versicherungsnehmer auch, dass ein Rechtsverstoß erst mit der Ablehnung eines gerechtfertigten Widerrufes eintritt!”

Häufig weisen ablehnende Rechtsschutzversicherungen auch auf die so genannte Vorvertraglichkeit hin. Damit ist gemeint, dass eine Versicherung die Kosten nicht zu übernehmen hat, wenn die strittige Aktion bereits vor Abschluss der Versicherung statt fand. Hier können sich Versicherte allerdings auf ein BGH-Urteil vom 23. April 2013 berufen: „Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung unmissverständlich festgestellt, dass der im Sinne der Versicherungsbedingungen maßgebliche Verstoß in der Weigerung, das Widerrufsrecht anzuerkennen, liege und nicht in der behaupteten mangelhaften Information, also der fehlerhaften Widerrufsbelehrung, bei Vertragsschluss,“ so Podewils unter Verweis auf die Grundsatzentscheidung.

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Kategorien: Verbraucherschutz

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