Offener Schiffsfonds LF Open Waters OP: Aussichten auf Schadensersatz nach BGH-Urteil gestiegen

/ 24.05.2017 / / 112

Hinsichtlich offener Immobilienfonds entschied der Bundesgerichtshof am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko der Fonds informieren müssen. Sonst machen sie sich schadensersatzpflichtig. „Das Urteil lässt sich auch auf den offenen Schiffsfonds LF Open Waters anwenden“, sagt der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner.

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Lloyd Fonds hatte den weltweit ersten offenen Schiffsfonds im Dezember 2006 in Form einer Luxemburger SICAV aufgelegt. Ziel des offenen Schiffsfonds war der Aufbau einer Schiffsflotte in allen gängigen Schiffsklassen.  Erträge sollten aus der Bereederung und Vercharterung der Schiffe erzielt werden oder ggfs. auch aus deren Verkauf bei einer günstigen Marktlage. Die Deutsche Bank setzte Anfang 2008 sogar noch ein Zertifikat auf den Fonds auf. Doch schon im Oktober 2008 hatte sich die Lage für die Anleger dramatisch verschlechtert: Die Anteilsrücknahme wurde ausgesetzt, der Fonds geschlossen. „So sollte verhindert werden, dass zu viele Anleger ihre Anteile aus dem Fonds wieder abziehen. Die Folge davon wäre vermutlich ein Notverkauf der Schiffe gewesen“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.

Ein Problem des Fonds ist auch, dass sich der Verkehrswert der Schiffe auf Grund der anhaltenden Krise der Schifffahrt momentan nicht exakt ermitteln lässt. Noch im Februar 2010 hatte das Fondsmanagement allerdings mitgeteilt, dass der Erlös aus einem Verkauf der Schiffe nicht einmal ausreichen würde, um die anstehenden Darlehen zu decken. „Für die Anleger bliebe also nichts übrig. Ihnen würde der Totalverlust des investierten Geldes drohen. Ob sich die Lage der Schifffahrt allerdings in absehbarer Zeit spürbar ändern wird, ist mehr als ungewiss. Nach wie vor müssen derzeit viele Schiffsfonds Insolvenz anmelden“, so Rechtsanwalt Sochurek.

Die Anleger des LF Open Waters OP müssen weiter um ihr Geld bangen. Sie müssen jedoch nicht tatenlos abwarten, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen.  „Ansatzpunktpunkte für Schadensersatz kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung liefern. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Investitionen in Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Schwankende Charterraten oder Wechselkursschwankungen gehören u.a. dazu. Dadurch wird die Investition in den LF Open Waters meines Erachtens sehr spekulativ und daher auch völlig ungeeignet, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.

Zu den Risiken gehört auch die Aussetzung der Anteilrücknahme. In Bezug auf offene Immobilienfonds hat der BGH zu diesem Schließungsrisiko ein klares Urteil gesprochen. Laut Rechtsprechung des BGH müssen die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren, da es ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger bedeute. „Diese Rechtsprechung lässt sich meines Erachtens auch auf offene Schiffsfonds wie den LF Open Waters übertragen. Denn die Funktionsweise ist im Prinzip gleich. Charakteristisch ist bei beiden Anlageformen die Möglichkeit, dass die Anleger ihre Anteile jederzeit wieder zurückgeben und so über ihr Geld verfügen können. Durch die Schließung des Fonds ist diese Verfügbarkeit nicht mehr gegeben“, so Rechtsanwalt Sochurek.

Daher sei es nur folgerichtig, dass die Anleger, die ihr Geld in den LF Open Waters investiert haben, auch über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hätten informiert werden müssen. Der erfahrene Jurist sieht die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen durch die aktuelle Rechtsprechung der BGH deutlich gestiegen.

Zudem hätten die Banken ihre Kunden auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondanateile erhalten hat, informieren müssen. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist eindeutig und anlegerfreundlich. „Werden die Kick-Backs verschwiegen, kann der Vertrag rückabgewickelt werden“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek. Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat. Die Kanzlei Peres & Partner vertritt schon zahlreiche Mandanten in dieser Angelegenheit.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/schadensersatz-bei-kapitalanlagen/

 

 

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