Vorsätzliche Falschberatung der Deutschen Bank: Swap-Schäden nicht verjährt

/ 24.05.2017 / / 50

Mit aktuellem Urteil vom 03.06.2014 hat das Landgericht (LG) Ingolstadt festgestellt, dass die Deutsche Bank vor den Abschlüssen der Spread-Ladder-Swaps ihre Kunden nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich falsch beraten hat. Deswegen sei nicht von einer Verjährung der Schadensersatzansprüche auszugehen.

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Das Urteil des LG Ingolstadt ist eine erwartete Konsequenz aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011. Der BGH hatte festgestellt, dass die Deutsche Bank den Spread-Ladder-Swap bewusst zulasten des Kunden strukturiert hatte. Als Beraterin der Kunden geriet sie damit in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt zum Kunden. Da der Kunde allerdings grundsätzlich auf eine Wahrung seiner Interessen vertraue, sei ein Kunde über diesen Interessenkonflikt aufzuklären. Die Strukturierung zu seinen Lasten  könne der Kunde nicht erkennen, er dürfe sich darauf verlassen, dass die Bank ihre Empfehlung zum Abschluss im Interesse des Kunden abgebe und nicht in ihrem eigenen Gewinnerzielungsinteresse.

Die Pflicht der Deutschen Bank zur Wahrung des Kundeninteresses ist nach den Ausführungen des LG Ingolstadt im Rahmen des bestehenden Beratungsverhältnisses ein allgemeiner und damit bestens bekannter zivilrechtlicher Grundsatz, der sogar im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gesetzlich normiert wird. Das LG Ingolstadt hat unter dieser Prämisse nun festgestellt, dass die Deutschen Bank über den schwerwiegenden Interessenkonflikt, der durch den anfänglichen negativen Marktwert rechnerisch zum Ausdruck kommt, vorsätzlich nicht aufgeklärt habe. Das LG Ingolstadt war davon überzeugt, dass der Verstoß gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Interessenwahrung kein lediglich fahrlässiger Pflichtverstoß sein könne. Es sei insofern bei Banken bekannt, dass sich eine Beratung am Kundeninteresse zu orientieren habe. Mit der unterlassenen Aufklärung habe es die Deutsche Bank jedenfalls in Kauf genommen, dass sie ihre bestehende Beratungspflicht verletze. Sie habe trotz dieser Kenntnis ihre Mitarbeiter nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung angehalten. Als Konsequenz dieser vorsätzlichen Falschberatung könne sich die Deutsche Bank nicht auf eine damals geltende spezielle Verjährungsvorschrift (§ 37a WpHG) berufen, nach der die Schadensersatzansprüche des Kunden verjährt gewesen wären.

Auf dieser Grundlage drohen der Deutschen Bank nun weitere Prozesse, da bestehende Schadensersatzansprüche zahlreicher Kunden noch nicht verjährt sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Dr. Jochen Weck

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