DS Rendite-Fonds 126: OLG Hamm bestätigt Schadensersatz für Anlegerin

/ 24.05.2017 / / 50

Eine gute Nachricht für Anleger von Dr. Peters-Schiffsfonds: Das Oberlandesgericht Hamm hat eine von der Düsseldorfer Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Recht erstrittene Entscheidung der Landgerichtes Dortmund bestätigt und einer Anlegerin des Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds 126 Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro zugesprochen.

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Die Anlegerin hatte 2007 in den DS-Rendite Fonds 126  DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co.KG des Dortmunder Emissionshauses Dr. Peters investiert und viel Geld verloren. Als Kommanditistin einer geschlossenen Gesellschaft sah sie sich auch zunehmend mit der Gesellschafterhaftung konfrontiert. Das Urteil ermöglicht ihr nun die vollständige Rückabwicklung ihrer Geldanlage zu Lasten der Dortmunder Sparkasse, die ihr die riskante Geldanlage empfohlen und vermittelt hatte.

Das Gericht bezog sich in der Urteilsbegründung hauptsächlich auf den Sachverhalt der verschwiegenen Rückvergütungen. Nach der so genannten KickBack-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2009 haben Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie über den Fluss von Provisionen bei der Vermittlung ihrer Anlage nicht informiert wurden und dies auch glaubhaft machen können.

Die nun zu Schadensersatz verklagte Sparkasse hatte angegeben, ihre Kundin durch die Übergabe einer so genannten MiFiD-Broschüre mit dem Titel “Kundeninformation für Wertpapiergeschäfte” ausreichend über die Zahlung von Provisionen bei geschlossenen Fonds aufgeklärt zu haben. Das sahen die Richter des Oberlandesgerichtes in Hamm allerdings komplett anders, wie schon ihre Kollegen aus Dortmund zuvor. In der  Broschüre würde eben nicht ausdrücklich auf Provisionen bei geschlossenen Fonds hingewiesen, sondern nur auf Vergütungen bei “sonstigen Finanzinstrumenten”. Geschlossene Fonds seien aber nach der allgemeinen und der 2007 geltenden juristischen Definition keine “sonstigen Finanzinstrumente”.

Zudem enthielt die Broschüre den Hinweis, dass auf Provisionen bei “sonstigen Finanzinstrumenten” gesondert hingewiesen würde. Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von mzs Recht: “Aber gerade das ist nicht geschehen!” Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Der Sparkasse Dortmund bleibt nur noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Laut Dr. Meschede sind bei durch Sparkassen vermittelte Dr. Peters Fonds in vielen Fällen Aufklärungspflichtverletzungen nachweisbar. Anleger von Dr. Peters-Fonds sollten sich daher an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt wenden, um ihre Forderungen anzumelden und durchzusetzen.

Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/dr-peters-schiffsfonds.html

 

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