Neues Punktesystem: Was passiert mit den alten Punkten?

/ 24.05.2017 / / 46

Am 1. Mai 2014 wird das Punktesystem für Verkehrssünder Flensburg umgestellt. Statt der bisherigen 18 Punkte gibt es dann nur noch acht Punkte. Wer die erreicht hat, ist seinen Führerschein los.

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Doch was passiert mit den alten Punkten?

Rechtsanwalt Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erläutert: „Nach dem neuen System gibt es nur noch Punkte für Verkehrsdelikte, die die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Bisher reichte ein Bußgeld von 40 Euro für eine Eintragung. Diese Grenze steigt auf 60 Euro. Einen Punkt gibt es aber auch nur dann, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet wurde. Auch alte Punkte, die für Verstöße verhängt wurden, die die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar gefährden, werden gelöscht. Das können z.B. Punkte für Verstöße gegen Kennzeichenvorschriften oder Sonntagsfahrverbote  sein. Das Punktekonto könnte also nach der Reform zunächst sinken.“

Die übrigen alten Punkte für verkehrssicherheitsgefährdende Verstöße werden entsprechend in das neue System umgerechnet.

Alte  Punkte 1 – 3, neu 1 Punkt

Alte Punkte 4 – 5, neu 2 Punkte

Alte Punkte 6 – 7, neu 3 Punkte

Alte Punkte 8 – 10, neu 4 Punkte

Alte Punkte 11 – 13, neu 5 Punkte

Alte Punkte 14 – 15, neu 6 Punkte

Alte Punkte 16 – 17, neu 7 Punkte

Alte Punkte  18 Punkte, neu 8 Punkte

 

Was bedeutet die Umstellung für die Kraftfahrer?

Rechtsanwalt Fenderl: „Grundsätzlich werden – unabhängig vom Bußgeld – weniger Verkehrsverstöße mit Punkten geahndet. Allerdings kann der Führerschein auch erheblich schneller entzogen werden. Nehmen wir das Beispiel Handy am Steuer. Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen System gibt es dafür einen Punkt. Wer also wiederholt am Steuer ohne entsprechende Freisprechanlage o.ä. telefoniert, riskiert schnell seine Fahrerlaubnis oder auch vorher schon andere Sanktionen.“

Denn das neue Punktesystem ist in verschiedene Stufen eingeteilt. Wer einen bis drei Punkte hat, wird vorgemerkt. „Das hat zunächst keine weiteren Konsequenzen“, so Fenderl. Bei vier bis fünf Punkten gibt es allerdings schon eine gebührenpflichtige Ermahnung, die mit dem Hinweis verbunden ist, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden kann. „Das ist die einzige Maßnahme zum Punkteabbau. Allerdings ist sie auch nur einmal innerhalb von fünf Jahren und auch nur bei einem Punktestand von maximal fünf Punkten möglich“, erklärt der Jurist. Bei sechs bis sieben Punkten gibt es eine gebührenpflichtige Verwarnung und ab acht Punkten wird der Führerschein entzogen.

Durch die Umrechnung in das neue Punktesystem ergeben sich für Verkehrssünder taktische Möglichkeiten. Je nach Einzelfall kann es sinnvoller sein, den Punkteeintrag ins Zentralregister hinauszuzögern oder zu beschleunigen, damit er noch vor dem 1. Mai vorgenommen wird. „Extreme Beispiele sind sicher die Beleidigung oder Urkundenfälschung im Straßenverkehr. Dabei handelt es sich zwar nach wie vor um Straftaten. Aber sie werden ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr mit Punkten in Flensburg geahndet. Bei einer Eintragung vor dem 1. Mai und einem zuvor entsprechenden Punktestand können sie aber unter Umständen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an“, so Fachanwalt Fenderl.

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem  im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

 

 

 

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