Wohnmobil-Kauf: Angaben zur Zuladung und zum zulässigen Gesamtgewicht müssen stimmen

/ 06.01.2014 / / 67

Rechtsanwalt Zipper: Es gilt die Europäische Norm EN 1646-2

Nicht selten kommt es im Bereich vom Wohnmobilrecht zu der Frage, ob man berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei einem Verstoß gegen die Möglichkeit der Zuladung ist das sicherlich schon bald der Fall. Rechtsanwalt Manfred Zipper erklärt die Voraussetzungen unter www.wohnmobil-recht.de

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Auf der Internetseite wird dem interessierten Wohnmobilisten allerhand über das Recht zum Wohnmobil erklärt. Unter anderem geht es auch um die Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie im Falle des fehlerhaften zulässigen Gesamtgewichts des Wohnmobils und der Zuladung des Wohnmobils: Wird dem Käufer eines Wohnmobils beim Abschluss des Kaufvertrags eben in dem Kaufvertrag ein bestimmtes Gewicht des Wohnmobils versprochen, so liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor. Der Käufer eines Wohnmobils, dem eine Zusicherung über das Gesamtgewicht gemacht worden ist, kann sich aufgrund der dann fehlenden Zuladung auch auf die Europäische Norm EN 1646-2 berufen.

Hierin ist aufgeführt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnmobil beladen werden kann: Denn der Verkäufer wird dem Käufer sicherlich entgegenhalten, dass er ja gewusst hat, was für ein Wohnmobil mit welcher Zuladung er kauft. Aber unter Absatz 5 dieser DIN kann man folgendes lesen: Der Hersteller muss im Benutzerhandbuch folgende Angaben und auch die zutreffenden Definitionen angeben: 1. die technisch zulässige Gesamtmasse, also das zulässige Gesamtgewicht, 2. die Masse in fahrbereitem Zustand, 3. die Masse der Höchstzuladung, also a) minus b) und 4. die Masse der Grundausstattung des Motorcaravans. Weiter heißt es in Ziffer 5 der genannten Europäischen Norm EN 1646-2: Der Hersteller muss deutlich angeben, dass die Zuladung folgendes beinhaltet: 1. die konventionelle Belastung also drei Mitfahrer, 2. die Grundausstattung, 3. die Zusatzausstattung und die 4. persönliche Ausrüstung.

Es empfiehlt sich in einem Grenzfall bei der DEKRA auf eine geeichte Waage zu fahren und diesen Vorgang genauestens zu protokollieren.

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