ALAG Klage droht Abweisung

/ 24.05.2017 / / 326

Kanzlei Dr. Schulte und Partner überzeugt mit anlegerfreundlicher Rechtsauffassung – Weiterer Erfolg vor dem Landgericht Augsburg für den geschädigten Anleger in Sicht.

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In einer nervenaufreibenden mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Augsburg am 17.10.2013 in der Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte aus Berlin einen geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vertrat, lieferten sich beide Prozessbevollmächtigte harte juristische Gefechte. Es sieht so aus, als würde sich die Kanzlei Dr. Schulte und Partner erneut auf Seiten der betroffenen Anleger durchsetzen können.

Kein Anspruch der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG

Hintergrund ist die Klage der Gesellschaft auf „Rückzahlung“ von Ausschüttungen und Weiterzahlung von Sprintraten. Während der Prozessbevollmächtigte der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG der Ansicht ist, der Anspruch würde sich aus einer einvernehmlich mit der Mehrheit der Anleger beschlossenen Liquidation ableiten lassen, verwies ihn Rechtsanwältin Buchmann darauf, dass wohl die Liquidation beschlossen sei, aber nicht eine Weiterzahlungsverpflichtung.

Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation für Schiffsbeteiligungen geurteilt, dass eine Rückzahlung von Ausschüttungen nur mittels vertraglicher Grundlage beansprucht werden könne. Überdies legte Anlegeranwältin Buchmann dem Landgericht Augsburg zwei Hinweisbeschlüsse des Oberlandesgerichts München vor, welche aus Verfahren stammen in denen die Kanzlei Dr. Schulte und Partner geschädigte Anleger in der Berufungsinstanz vertritt. Das Oberlandesgericht folgt darin vorläufig der Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin, dass keine Anspruchsgrundlage für die Weiterzahlung von Sprintraten nach Liquidation bestehe. Auch hinsichtlich der Ausschüttungen sei zu unterscheiden – das Oberlandesgericht München positioniert sich dahingehend, dass es bei den sogenannten Classic-Plus-Anlegern – keinen Rückzahlungsanspruch sieht – da in dieser Variante die Ausschüttungen lediglich verbucht, aber nicht an den Anleger ausgezahlt wurden. Hinsichtlich der reinen Classic – Anleger folgt das Gericht aber auch der Ansicht von den Rechtanwälten Dr. Schulte und Partner aus Berlin, dass es hier bereits an der Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz fehle.

Kanzlei Dr. Schulte und Partner stoppt ALAG

Ihre Argumentation trug Rechtsanwältin Buchmann in der mündlichen Verhandlung vor und verwies außerdem auf einen ebenfalls positiven Hinweis des Oberlandesgerichts Kölns und des Hanseatischen Oberlandesgericht, welches in einer Rechtsdiskussion im Beisein der Rechtsanwältin Buchmann ebenfalls unterstrich, hier die Klage der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG für eher unschlüssig und wenig erfolgversprechend zu halten. Davon ließ sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg beeindrucken und setzte sich intensiv mit der Rechtsauffassung auseinander und teilte vorläufig mit, hier wohl der Auffassung des beklagten Anlegers zu folgen. Ein Verkündungstermin ist für den Dezember 2013 angesetzt.

Rechtsentwicklung verfolgen

Rechtsanwältin Buchmann erklärt, dass es im Bereich des Kapitalmarktrechts besonders für Verbraucher sehr schwierig sei, den Überblick zu behalten, da hier derzeit eine enorme Rechtsentwicklung stattfinde, die der Laie so nicht verfolgen könne. Betroffene ALAG-Anleger sollten auf keinen Fall aufgeben, sich auch im Allgemeinen gegen Forderungen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wehren. So sollte man sich im Fall einer Klage oder auch eines Mahnbescheides unbedingt an einen Fachanwalt- für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Mehr Informationen: www.dr-schulte.de/anlegerschutz

 

V.i.S.d.P.:

Jacqueline Buchmann

Rechtsanwältin

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