Postbank Kunden erfahren auch im hohen Alter Gerechtigkeit

/ 24.05.2017 / / 105

Postbank Finanzberatung AG – Geschädigtes Rentnerehepaar traut sich und erzielt positiven Vergleich vor Gericht mit Unterstützung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner.

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Man ist nie zu alt! Auch mit 80 Jahren hat das Leben aufregende Highlights zu bieten, garantiert wenn ein Mitarbeiter der Postbank zu einem „unverbindlichen“ Beratungsgespräch drängt. „Solide Altersvorsorge lohnt nicht mehr, Wertpapiere sind top!“ So ist es vielen geschädigten Postbank Kunden ergangen. Doch einer von Tausenden geschädigter Postbank Kunden hat es mit Unterstützung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner in Berlin gewagt und verklagte das Unternehmen auf Schadensersatz wegen Falschberatung. Die Rechtanwälte konnten vor dem Landgericht Berlin nach nervenaufreibender Verzögerungstaktik der Postbank Finanzberatung AG einen Zahlungsvergleich zugunsten des Anlegers erwirken.

Falschberatung durch Postbank Finanzberatung AG

Hintergrund des Verfahrens war folgender: Das mittlerweile fast 80–jährige Rentnerehepaar, bereits seit Jahren zufriedene Postbankkunden, erhielten Anfang 2010 zuhause einen Anruf eines Mitarbeiters des Postbankkonzerns und dieser drängte zu einem „unverbindlichen“ Beratungsgespräch für die weitere finanzielle Zukunft.

Die älteren und lebenserfahrenen Eheleute hatten bis dato für ihre Altersvorsorge ein Sparbuch und durch ihren Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung erhalten.

Der Berater war der Ansicht, dass es sich mehr lohnen würde, wenn sie diese kündigen würden, um in Wertpapiere zu investieren – hier würden sie angeblich eine Rendite von 5 % erhalten. Die Eheleute wiesen darauf hin, dass sie im Bedarfsfalle auf ihr Geld zugreifen wollten, um damit ihren Lebensabend zu genießen.

Vorteile herausgeputzt – Risiko nicht erwähnt

Der Berater betonte während des gesamten Beratungsgesprächs die Vorteile der Anlage, auf die Risiken ging er nicht ein, auch überreichte er kein Informationsmaterial. Erst ein Jahr nach Zeichnung bemerkten die Eheleute, dass die versprochenen Ausschüttungen ausblieben und wollten die Anlage wieder abstoßen. Der Berater ließ sich verleugnen, so dass die Geschädigten sich an eine andere Bank wandten – die ihnen mitteilte, dass sie das Wertpapierpaket zurzeit nicht abstoßen könne, da die Gesellschaft die Rücknahme der Anteilsschein ausgesetzt hatte. Dies war eines der wesentlichen Risiken bei einer Zeichnung von Wertpapieren, worüber der Berater nicht aufgeklärt hatte.

Später konnten die Eheleute die Wertpapiere nur mit einem erheblichen Verlust verkaufen. Auch eine Aufklärung hinsichtlich einer Rückvergütung für die Postbank Finanzberatung AG und einer Provision für den Berater unterblieb. “Auch diesbezüglich sind die Banken und ihre Berater verpflichtet, die Kunden aufzuklären. Dies ist bereits höchstrichterliche Rechtsprechung”, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner in Berlin.

Schadensersatzklage gegen Postbank Finanzberatung AG

Nach Prüfung der Unterlagen reichten die Rechtsanwälte für die Eheleute eine Schadensersatzklage bezüglich des erlittenen Schadens bei dem Landgericht Berlin ein. In der mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 teilte die Einzelrichterin ihre vorläufige Rechtssauffassung mit, dass sie wie die Rechtsanwälte der Ansicht ist, dass der Verbraucher hinsichtlich der Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme zu informieren sei und sie darin eine Falschberatung sehen würde. Nach langem Verhandeln gab der Prozessbevollmächtigte der Postbank Finanzberatung AG nach und stimmte einem Vergleich zu.

Fazit – Ansprüche gegen Postbank prüfen lassen

Auch im hohen Alter lohnt es die Situation einschätzen und prüfen zu lassen. Verantwortungsvolles Handeln scheint verlernt worden zu sein. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner raten den verunsicherten und geschädigten Kunden der Postbank, ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt durch Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Damit sollte man auch nicht zu lange warten, warnt Prozessanwältin Buchmann, da Ansprüche grundsätzlich mit einer gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Kenntnis des Schadens nicht mehr durchgesetzt werden können. Spätestens 10 Jahre nach Abschluss der Anlage besteht zudem eine kenntnisunabhängige Verjährung.

Insgesamt bestehen in vielen Fällen aber gute Aussichten auf Erfolg, so dass der Geschädigte nicht zögern sollte, sich professionellen Rechtsrat einzuholen und sich mit einer Klage auf Schadensersatz gegen eine Falschberatung zur Wehr zu setzen.

 

Mehr Informationen: www.dr-schulte.de/anlegerschutz

 

V.i.S.d.P.:

Jacqueline Buchmann

Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

 

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