EU-Holzhandelsverordnung verbietet Holz aus illegalem Einschlag

/ 13.03.2013 / / 251

Die neue EU-Holzhandelsverordnung ist am 3. März 2013 in Kraft getreten. Sie verbietet die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Daraus ergeben sich für Unternehmer und Holzhändler neue Verpflichtungen.

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Die Holzverordnung unterscheidet zunächst zwischen Produzenten oder Holzbetrieben, die das Holz aus Drittstaaten in den Markt bringen (Inverkehrbringer) und Holzhändler, die bereits in der EU befindliches Holz verkaufen.

Die Inverkehrbringer müssen ihre Sorgfaltspflicht einhalten und nachweisen, dass das Holz in den Drittstaaten legal geschlagen wurde. Die Holzhändler müssen belegen können von wem sie das Holz bzw. die Holzprodukte gekauft haben und ggfs. auch an wen sie sie weiterveräußert haben. Die Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Für die Produzenten und Holzbetriebe (Inverkehrbringer) müssen gänzlich ausschließen können, dass das Holz aus  illegalem Einschlag stammt. Dazu müssen sie detaillierte Informationen sammeln und eine Risikobewertung durchführen. Können sie nicht ausschließen, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt, darf es nicht in den Markt gebracht werden.

Dazu gilt die “Sorgfaltspflichtregelung”. Sie beinhaltet drei Schritte.

1.   Der Marktteilnehmer muss sämtliche Informationen sammeln, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a) EU-HolzhandelsVO aufgezählt sind. Dazu zählen u.a. die Beschreibung einschließlich Handelsname, Herkunftsland (gegebenenfalls mit Region und Konzession), Name und Anschrift des Lieferanten sowie Nachweise über die Legalität des Holzes beziehungsweise der Holzerzeugnisse entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des Herkunftslandes.

2.   Auf Grund dieser Informationen muss eine Risikobewertung durchgeführt werden, um auszuschließen, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen. Das Ergebnis muss für die Überwachungsbehörde schriftlich niedergelegt werden. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Bei der Risikobewertung sind neben den vorgenannten Informationen zum Beispiel zu berücksichtigen: Anerkannte Zertifizierungssysteme, die die Einhaltung der im Herkunftsland geltenden Rechtsvorschriften umfassen (Hinweis: Das FSC-Zertifikat umfasst derzeit noch keine Überprüfung der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes im Sinne der EU-Holzhandels-VO.), Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Herkunftsland, Gefahr von Korruption im Herkunftsland.

3.  Kann nach der Risikobewertung die bloße Möglichkeit, dass das Holz bzw. die Holzprodukte aus illegalem Einschlag stammen könnten, nicht ausgeschlossen werden, müssen weitere Informationen eingeholt werden. Die Holzproben können z.B. vom Thünen-Institut geprüft werden. Lässt sich das Risiko, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt, immer noch nicht weitestgehend ausschließen, darf es nicht weiter in den Handel gebracht werden.

Unter die Verordnung fallen u.a. folgende Holzformen und  Holzformen und Holzerzeugnisse: Brennholz, Rohholz, besonders geschnittenes Holz, Furnierblätter, Spanplatten, Faserplatten, verdichtetes Holz, Holzrahmen, Fässer, Tröge oder Bottiche, bestimmte Zellstoffe sowie Papiere und Holzmöbel.

Nicht betroffen sind: Recyclingprodukte, Rattan, Bambus und bedrucktes Papier (z.B.  Bücher, Zeitungen).

Mehr Informationen: www.brennholz-deutschland.de

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