Gebühren für P-Konto / Pfändungsschutzkonto

/ 19.12.2012 / / 54

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat im Rahmen einer Klage gegen die Sparkasse Bremen vor dem Bundesgerichtshof ein denkwürdiges und ziemlich endgültiges Urteil erstritten: Der BGH entschied, dass nach der Umwandlung eines Girokontos zu einem Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren von der Bank verlangt werden dürfen (BGH-Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12)

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VZBV-Chef Billen erwartet, dass Banken und Sparkassen die zu Unrecht eingenommenen Entgelte unbürokratisch erstatten.Insgesamt waren 70 Kreditinstitute abgemahnt worden, da sie zu Lasten der Verbraucher ungerechtfertigte Gebühren eingezogen hatten. Während ein großer Teil der Banken die entsprechende Vorgehensweise abschaltete, musste in sechzehn Fällen auf Unterlassung geklagt werden. Der Bundesgerichtshof argumentierte wie folgt: Ein Kreditinstitut ist gesetzlich zur Führung eines ­P-Kontos verpflichtet und darf sich die Kontoführung deshalb nicht zusätzlich vergüten lassen. Dies würde betroffene Kunden über Gebühr belasten und benachteiligen.

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Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt Bankkunden, für die ein Pfändungsschutzkonto geführt wird, die zu unrecht geforderten Gebühren rückwirkend anzufordern.

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