Kleinst-Kapitalgesellschaften können sich auf Erleichterungen einstellen – Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf

/ 26.09.2012 / / 62

Gute Nachrichten für Kleinstunternehmen: Sie sollen von bestimmten Pflichten befreit werden. Dazu hat das Bundeskabinett am 19. September 2012 den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Damit wird eine EU-Richtline umgesetzt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte Kleinstunternehmen von einigen Pflichten zu befreien. Das Handelsgesetzbuch (HGB) soll entsprechend geändert werden.

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Rudolf Streif, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr, erklärt die wesentlichsten Änderungen: „Wichtigster Punkt ist, dass diese Gesellschaften künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder nur durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen.“ Die Einreichung würde weiterhin beim Bundesanzeiger erfolgen. Jedoch könnte im Falle der Hinterlegung nur auf Antrag (kostenpflichtig) die Bilanz (ohne Anhang und vereinfachtes Schema) eingesehen werden.

Darüber hinaus könne auf die Aufstellung eines Anhangs (Bestandteil des Jahresabschlusses) verzichtet werden, wenn einzelne Angaben unter der Bilanz angegeben werden (wie z.B. Haftungsverhältnisse) und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses könne auf die ausführliche Aufgliederung gemäß dem HGB verzichtet werden, so Rudolf Streif, Steuerberater in Lahr, weiter.

Die Voraussetzungen einer “Kleinst-Kapitalgesellschaft” sollen an folgende Merkmale geknüpft sein, sofern an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden:

 

–          Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,

–          Bilanzsumme bis 350.000 Euro,

–          durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

 

Steuerberater Rudolf Streif von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in Lahr, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte weist darauf hin, dass die Neuregelung erstmals für Jahresabschlüsse auf den 31.12.2012 gelten soll. Es bleibt nun abzuwarten ob und bis wann die Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft tritt.

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Autor: Rudolf Streif, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in Lahr

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