Die Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen hat vor dem Freiburger Landgericht ein Urteil erstritten hat, das einem Anleger 346.000 Euro Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung zuspricht (noch nicht rechtskräftig). Laut Gericht hat der Berater der Volksbank Freiburg den Anleger falsch beraten und zudem Provisionszahlungen – so genannte kick-backs – verschwiegen. Die Rechtsprechung verlangt, dass über solche Provisionsleistungen ungefragt berichtet werden muss. Konkret ging es um das DZ Bank Akzent MaxiRend Zertifikat.
Dem Rentner wurden hochspekulative Zertifikate der DZ Bank (DZ Bank Akzent MaxiRend Zertifikat) ans Herz gelegt und auch verkauft. Damit ließ sich der Anleger auf höchst spekulative Zinswetten ein. Letztendlich war diese Strategie aber nicht das in der Beratung angesprochene und vereinbarte Anlageziel, vielmehr wurde dem als konservativ einzuordnenden Anleger eine spekulative Anlage wie DZ Bank Akzent MaxiRend Zertifikate empfohlen.
Die Beratung durch die Freiburger Volksbank wies eklatante Mängel auf. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll: “So wurde dem Anleger, der vorher fast ausschließlich Festgeldanlagen hatte, empfohlen, einen Großteil seines Vermögens in zwei Zertifikate anzulegen. Auf Risiken wurde der Anleger während des sehr kurzen Anlagegesprächs von seinem Bankberater nicht hingewiesen” – Das Landgericht wörtlich: „Die Empfehlung an einen eher konservativen Anleger, eine solche Wette abzuschließen mit einem Umfang von nahezu der Hälfte des bestehenden Geldvermögens, kann nur als pflichtwidrig bezeichnet werden, wenn nicht zugleich in deutlicher Form auf die besonderen Risiken hingewiesen wird“!
Bezüglich der Kick-Backs geht das Landgericht davon aus, dass die Volksbank Freiburg ein vorsätzliches Organisationsverschulden zu verantworten hat. Sie habe die Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden gekannt und es dennoch unterlassen, ihre Berater anzuweisen, ungefragt über kick-backs aufzuklären. Dies sei ein zweifacher Pflichtenverstoß und damit ausreichend, um die Volksbank Freiburg zu verurteilen, dem Anleger Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung und Verschweigen von kick-backs zu zahlen. Die Ansprüche waren daher nicht gemäß § 37a WpHG verjährt.
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