Spekulationsgeschäfte mit für wertlos erklärten Aktien

/ 24.05.2017 / / 71

Das OLG München hat sich in einem Urteil vom 30.11.2011 (7U 330/11) mit der Frage befasst, welche Auswirkungen es auf einen Aktienkaufvertrag hat, wenn die Lieferung der Aktien unmöglich wird, weil diese wegen Wertlosigkeit nicht mehr gehandelt werden und der Kauf für beide Parteien ein Spekulationsgeschäft ist.

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Im Fall forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von etwa EUR 127.000 für zwischenzeitlich nach US-Recht für wertlos erklärter und daher nicht mehr lieferbarer Aktien zweier Gesellschaften. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie trotz der Unmöglichkeit der Lieferung ihren Kaufpreiszahlungsanspruch behalte, weil für beide Parteien die Spekulation mit entsprechenden Wertsteigerungen bzw. Verlusten im Vordergrund des ursprünglichen Geschäftsabschlusses stand. Jedenfalls – so die Klägerin –  müsse sich die Beklagte aber auf die Ersatzleistung in Form der Lieferung eines sog. Letter of Indemnity (LoI) einlassen.

Dem trat das OLG München entgegen. Gerade weil das Geschäft für beide Parteien ein Spekulationsgeschäft gewesen sei, so die Ausführungen der Richter, hätten auch beide Parteien mit dem gleichen Interesse und Risiko das Geschäft abgeschlossen. Beiden Parteien sei also bewusst gewesen, dass die Papiere wertlos werden könnten. Wenn hieraus nun die Unmöglichkeit der Aktienlieferung folge, führe dies zwangsläufig nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht zur Befreiung von der Kaufpreiszahlungspflicht.

Der Käufer sei dann auch nicht zur Entgegennahme von Surrogaten, etwa eines sog. Letter of Indemnity, verpflichtet. Es stehe nämlich im Ermessen des Käufers, ob er eine andere als die ursprünglich vereinbarte Sache annehme. Verweigere er dies, werde er grundsätzlich von seiner Kaufpreiszahlungspflicht befreit. Daher hat das OLG München die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, begrüßt diese Entscheidung: „Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass ein Aktienkäufer für nicht mehr lieferbare Aktien auch nicht zahlen muss“, so der Experte für Anlegerschutz. Dabei verschweigt der Anwalt nicht, welches Glück der Anleger im konkreten Fall hatte. Wäre nämlich der Wert der Aktie im maßgeblichen Lieferzeitpunkt auch nur einen Cent wert und die Lieferung der Aktien damit noch möglich gewesen, dann hätte der Käufer den vollen ursprünglich vereinbarten Kaufpreis (im Fall ca. EUR 127.000) für praktisch wertlose Aktien zahlen müssen.

Daher war die Forderung der Klägerin auch nicht unbedingt als abwegig einzustufen. Ein Anspruch bestand nach geltendem Recht dennoch nicht. Damit zeigt dieser Fall wieder einmal, dass oftmals die Einholung von rechtlichem Rat unerlässlich ist. Kreditinstitute sind sehr geschickt darin, gegenüber Anleger ihre vermeintlichen Ansprüche zu begründen, weiß Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Sollten auch Sie mit Ihrem Kreditinstitut um Ansprüche streiten, kann Ihnen die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.

Mehr Informationen: Anlegerschutz-Portal

Autor: Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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