BGH: Heizkosten sind nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen

/ 17.03.2012 / / 196

Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 (Az. VIII ZR 156/11) entschieden, dass pauschale Berechnungen der Heizkosten in einer Jahresabrechnung unzulässig sind. Stattdessen ist stets nach Verbrauch abzurechnen. Dieses Urteil ist sicherlich zu begrüßen, da es mehr Gerechtigkeit für die Mieter bedeutet und auch aus ökologischer Sicht zu einem sparsameren Umgang mit Heizenergie motivieren wird.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

In dem konkreten Fall verlangten die Vermieter von einer Mieterin aus Kelkheim die Nachzahlung von Heizkosten für zwei Jahre. Bei den Heizkostenabrechnungen wurden jedoch lediglich die geleisteten Abschlagszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt (sogenanntes Abflussprinzip). Der tatsächliche Verbrauch der Mieterin blieb unberücksichtigt. Es ging vor allem um die Frage, ob eine solche pauschale Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht.

Nach Darstellung der Bundesrichter sei § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach pauschalen Maßstäben nicht gerecht. Notfalls müsse der Verbrauch für den abgerechneten Zeitraum durch das Energieversorgungsunternehmen geschätzt werden. Der Senat hat zudem entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung ausgeglichen werden kann. Dies sei nur dann möglich, wenn  über die Kosten generell nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Hierum ging es im Streitfall jedoch nicht.

Mieter müssen folglich nur für diejenigen Heizkosten einstehen, welche sie im betreffenden Zeitraum auch wirklich verbrauchen. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, zumal Abschlagszahlungen an den Energieversorger sich stets an Verbrauchswerten des vorangegangenen, nicht aber des aktuellen Zeitraums orientieren.

Keine Auswirkungen hat das vorliegende Urteil jedoch für die Abrechnung von Wasser und Abwasser. Hier greifen die speziellen Regelungen der Heizkostenverordnung nämlich nicht ein.

Sebastian Bansi, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Mehr Informationen: Kanzlei Cäsar-Preller

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
Kategorien: Dies & das / Fragen & Antworten Schlagwörter:

Ein Kommentar zu “BGH: Heizkosten sind nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen”

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Danke für die Hilfe!

Konnten wir helfen? - wir würden uns über eine kleine Spende freuen.

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961