Justizministerium: Abofallen nicht zahlen!

/ 24.05.2017 / / 200

Das Bundesjustizministerium nimmt mehr als eindeutig Bezug zu Abofallen. Mehr kann man zu diesem Thema eigentlich nicht sagen:

1. Was sind Kostenfallen im Internet?

Sogenannte Kosten- oder Abofallen im Internet haben in letzter Zeit stark zugenommen. Unseriöse Unternehmen verschleiern in diesen Fällen bewusst die Entgeltpflichtigkeit ihrer Angebote. Verbraucherinnen und Verbraucher können daher nur schwer erkennen, dass eine Leistung etwas kosten soll, und landen beim Surfen im Internet in der Kostenfalle.

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Kostenfallen treten in vielgestaltiger Art und Weise auf: So werden zum Beispiel Angebote als “gratis”, “free” oder “kostenlos” angepriesen oder als unverbindliche Gewinnspiele getarnt. Die Aussage “Jetzt gratis Zugang einrichten” mag zwar vordergründig zutreffen. Die eigentlich interessante Leistung, etwa das Herunterladen von Daten, gibt es aber nur gegen Entgelt. Die Information über die Entgeltpflichtigkeit findet sich dann an versteckter Stelle auf der Internetseite. Sie wird z. B. in kleiner Schrift gehalten, in einem mit einem * gekennzeichneten Text versteckt oder erscheint auf dem Bildschirm des Verbrauchers auf Grund eines Seitenumbruchs nur nach weiterem Scrollen.

In der Regel betreffen Internetkostenfallen Dienstleistungen, die an anderer Stelle im Internet entgeltfrei angeboten werden (etwa Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten). Die Erwartungshaltung der Verbraucherinnen und Verbraucher, das Angebot sei entgeltfrei, nutzen die Unternehmen aus. In vielen Fällen ist dabei auch eine längere Vertragslaufzeit vorgesehen (deshalb auch “Abofallen”). Darüber hinaus gibt es Angebote, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richten (etwa Hausaufgabenhilfe).

Erst wenn die Rechnung ins Haus flattert, folgt das böse Erwachen. Aus Unkenntnis der Rechtslage zahlen viele Verbraucherinnen und Verbraucher. In vielen Fällen fühlen sie sich auch durch Inkassobüros und Rechtsanwälte, die die (vermeintlichen) Zahlungsansprüche durchsetzen wollen, unter Druck gesetzt.

2. Wie schützt das geltende Recht Verbraucherinnen und Verbraucher?

Das geltende Recht bietet viele Möglichkeiten, sich gegen Anbieter von Internetkostenfallen zur Wehr zu setzen. Oft wird es bereits an einem wirksamen entgeltpflichtigen Vertrag fehlen (siehe a). Aber auch dann, wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher in vielen Fällen durch Anfechtung (siehe b) oder Widerruf (siehe c) von dem Vertrag lösen. Kosten, die infolge der außergerichtlichen Abwehr der vermeintlich bestehenden Forderung entstanden sind, insbesondere Anwaltskosten, muss der Betreiber des Portals oder der die Forderung beitreibende Rechtsanwalt u. U. ersetzen (siehe e). Darüber hinaus können die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs effektiv gegen unseriöse Unternehmen vorgehen (siehe Punkt 4). Auch die Verhängung von Geldbußen gegen solche Unternehmen ist je nach Einzelfall möglich (siehe Punkt 4 Absatz 6).

a) Ist überhaupt ein wirksamer entgeltpflichtiger Vertrag zustande gekommen?

Wichtig für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist: In vielen Fällen müssen sie überhaupt nicht zahlen. Denn ein gültiger Vertrag über eine entgeltpflichtige Dienstleistung ist nicht zustande gekommen. Voraussetzung für einen solchen Vertrag ist nämlich, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die alle wesentlichen Punkte – also auch den Preis – enthalten.

Ergibt sich die Zahlungspflicht nur aus dem Kleingedruckten, den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird sie nur dann Bestandteil eines Vertrages mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, wenn der Internetanbieter ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat. Außerdem muss er Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die AGB so gestaltet sind, dass sie für Durchschnittskunden mühelos lesbar sind und ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen. Auch wenn eine Klausel so ungewöhnlich ist, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mit ihr zu rechnen brauchen (sogenannte überraschende Klausel), wird sie nicht Vertragsbestandteil. Im Übrigen gilt: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zahlungsverpflichtungen in AGB können damit aus vielerlei Gründen unwirksam sein.

In jedem Fall begründet eine einseitige Rechnungsstellung des Internetanbieters ohne vertragliche Grundlage keine Zahlungspflicht. Will der Anbieter einen Zahlungsanspruch geltend machen, muss er beweisen, dass eine wirksame Einigung über eine entgeltpflichtige Leistung erzielt wurde. Das wird ihm in vielen Fällen nicht gelingen.

b) Kann ein wirksam geschlossener Vertrag angefochten werden?

Selbst wenn im Einzelfall doch ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, können Kunden ihre Vertragserklärung unter Umständen anfechten. Voraussetzung ist, dass sie sich nicht bewusst waren, einen entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen (Anfechtung wegen Irrtums). Gleiches gilt, wenn die Internetseite so gestaltet war, dass der Verbraucher durch Täuschung zur Abgabe seiner Vertragserklärung bestimmt wurde (Anfechtung wegen Täuschung). Wird in diesen Fällen rechtzeitig die Anfechtung erklärt, ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen mit der Folge, dass keine vertragliche Zahlungspflicht besteht. Zwar hat der Anfechtende bei einer Anfechtung wegen Irrtums dem Vertragspartner grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Die Schadensersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtung kannte oder kennen musste.

c) Kann der Vertrag widerrufen werden?

Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet geschlossene Verträge, sogenannte Fernabsatzverträge, regelmäßig widerrufen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag fristgerecht, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles 14 Tage oder einen Monat und beginnt jedenfalls nicht, bevor der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Von diesen Vorschriften dürfen Anbieter grundsätzlich nicht zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher abweichen.

Eine wichtige Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher sieht das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Auszug BGBl.) vor: Bislang entfiel das Widerrufsrecht bereits dann, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistung begonnen hatte oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hatte. Dies war z. B. der Fall, wenn der Verbraucher Daten aus einer Datenbank abgerufen hatte. Nach neuer Rechtslage können Verbraucherinnen und Verbraucher, die über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind, Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien widerrufen. Das bedeutet, dass ein Verbraucher den Vertrag im Fall einer fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht vor vollständiger Zahlung in jedem Fall widerrufen kann. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht bei oder nach Vertragsschluss belehrt, beginnt zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist. Innerhalb dieser Frist kann er den Vertrag widerrufen, solange dieser noch nicht vollständig erfüllt ist. Wertersatz für die bereits (teilweise) erhaltene Dienstleistung muss er in diesem Fall nur dann leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat. Dies wird bei Kostenfallen jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Weitere Informationen zu der Neuregelung finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 3. August 2009.

d) Wie sieht es aus, wenn Minderjährige in eine Kostenfalle geraten?

Oft surfen Minderjährige selbständig im Internet und können daher ebenfalls leicht in eine Kostenfalle geraten. In diesen Fällen gilt: Wenn der Minderjährige das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der Vertrag mit dem Internetanbieter in jedem Fall nicht zustande gekommen, da der Minderjährige überhaupt nicht geschäftsfähig ist.

Nach Vollendung des siebten Lebensjahres bis zur Volljährigkeit wird ein durch den Minderjährigen geschlossener Vertrag nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) dem Vertragsschluss zustimmen.

Dass der Internetanbieter für den Fall, dass der Minderjährige eine falsche Altersangabe gemacht hat, mit einer Anzeige wegen Betrugs droht, ist für die Frage des Vertragsschlusses unerheblich.

e) Besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Rechtsverteidigung?

Verteidigt sich ein Verbraucher, der in eine Kostenfalle geraten ist, gegen einen vermeintlichen Zahlungsanspruch kann er u. U. die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung, insbesondere seine Anwaltskosten, ersetzt bekommen. Einige Zivilgerichte haben einen solchen Schadensersatzanspruch sowohl gegen den Betreiber des Portals als auch gegen den mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalt ausdrücklich anerkannt (AG Marburg, Urteil vom 8.2.2010 Az.: 91C 981/09; AG Karlsruhe, Urteil vom 12.8.2009 Az.: 9 C 93/09; AG Bonn, Urteil vom 12.2.2010 Az.: 103 C 422/09; anders allerdings: AG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010, Az. 7C 261/09). Begründet wurde dies damit, dass ein betrügerisches Verhalten bzw. eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung vorliege. Voraussetzung für die Haftung eines Inkassoanwalts ist jedoch, dass dieser Kenntnis von der Aufmachung des Internetportals hatte.

3. Macht sich der Internetanbieter strafbar?

Im Einzelfall kann sich der Internetanbieter durch die Gestaltung seiner Internetseite wegen (versuchten) Betruges strafbar gemacht haben. Die Anforderungen dafür sind hoch und der Nachweis nicht immer ganz einfach. So lehnte etwa das Landgericht Frankfurt/M. (Beschluss vom 5.3.2009, Az. 5/27 Kls12 /08) die für einen Betrug erforderliche Täuschungshandlung des angeschuldigten Internetanbieters ab, da (wenn auch schwer erkennbar) auf die Kostenpflicht hingewiesen worden sei.

Sollte der Internetanbieter in einem Rechtsstreit (etwa auf Zahlung aus einem (vermeintlich) geschlossenen entgeltlichen Vertrag) falsche Behauptungen aufstellen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, begeht er – abhängig von den genauen Umständen des Einzelfalles – zumindest einen versuchten Prozessbetrug.

4. Wie kann unseriösen Unternehmen Einhalt geboten werden?

Verbraucherinnen und Verbraucher werden regelmäßig in eine Kostenfalle gelockt, weil die Internetseite den Anschein erweckt, das Angebot sei kostenlos. In einem solchen Fall liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, weil die Werbung eines Unternehmers irreführend ist.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Geschäftsverhalten nicht hinnehmen. Sie können und sollten sich an die örtlich zuständige Verbraucherzentrale oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wenden. Diese können effektiv auf einen Wettbewerbsverstoß reagieren:

So können die Verbraucherzentralen oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Klage auf Beseitigung oder Unterlassung erheben. Wird das Unternehmen erfolgreich verurteilt, hält sich aber nicht daran, wird regelmäßig ein Ordnungsgeld verhängt werden können. Dieses kann bis zu 250.000 Euro betragen.

Darüber hinaus können die Verbraucherzentralen oder die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bei vorsätzlichem Handeln des Unternehmens je nach Einzelfall ein Verfahren zur Gewinnabschöpfung einleiten. Damit wird verhindert, dass ein Unternehmen den aus dem Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinn behalten darf.

Sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs üben ihre Rechte nachdrücklich und auch mit Erfolg aus wie jüngste Entscheidungen in der Praxis zeigen (Verfahrensübersicht der Verbraucherzentrale). Aber nicht nur auf diesem Weg kann gegen unseriöse Unternehmen vorgegangen werden. Auch Geldbußen gegen solche Unternehmen sind möglich: Kostenfallen werden in den meisten Fällen auch gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen. Diese regelt im Wesentlichen, wie Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Preises gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auszuzeichnen sind. Oberste Priorität genießt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit sind die Landespreisbehörden.

Liegen Tatsachen vor, die die Betreiber der Kostenfallen oder den Geschäftsführer als unzuverlässig erscheinen lassen, kann schließlich nach der Gewerbeordnung die Ausübung des Gewerbes durch die zuständige Behörde untersagt werden, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Setzen die Kostenfallenbetreiber ihr Treiben trotz einer solchen Untersagung fort, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

5. Wie können Rechtsanwälte und Inkassounternehmen belangt werden, die für die Betreiber von Kostenfallen das Inkasso übernommen haben?

Sofern sich die Kostenfallenbetreiber wegen Betrugs strafbar machen, können die das Inkasso übernehmenden Rechtsanwälte und Inkassounternehmer u. U. wegen Beihilfe zum Betrug belangt werden. Voraussetzung ist u. a. die Kenntnis von der Aufmachung des Internetportals bzw. vom Nichtbestehen der geltend gemachten Forderungen.

Wenn ein Anwalt Geld einklagt und dabei weiß, dass es dem Mandanten nicht zusteht, droht neben strafrechtlichen Sanktionen auch eine berufsrechtliche Ahndung. Verletzt ein Rechtsanwalt schuldhaft seine Berufspflichten, hat dies berufsrechtliche Konsequenzen, die – abhängig von der Schwere des Verstoßes – von einer Rüge über eine Geldbuße bis zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft reichen. Darüber hinaus kann einem Rechtsanwalt seine Anwaltszulassung unter anderem dann entzogen werden, wenn er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Zuständig für die Ahndung von Berufsrechtsverstößen von Rechtsanwälten und für Zulassungsfragen sind die Rechtsanwaltskammern (Adressen); über die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bei schwereren Berufsrechtsverstößen entscheiden die Staatsanwaltschaften.

Inkassounternehmen, die sich wissend an betrügerischen Handlungen eines Mandanten beteiligen, kann – neben den oben dargestellten strafrechtlichen Konsequenzen – die Registrierung entzogen werden. Zuständig sind die Landesjustizverwaltungen (Liste der zuständigen Gerichte).

6. Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?

* In jedem Fall gilt: Nicht zahlen! Bei den Anbietern kann es sich um Kapitalgesellschaften mit geringer Haftungssumme und Sitz im Ausland handeln, die zudem im sogenannten Impressum lediglich eine Briefkastenadresse angeben. In diesen Fällen sind gezahlte Beträge nur schwer zurückzuerlangen. Sie haben bei dieser Vorgehensweise in der Regel nichts zu befürchten: Unseriöse Anbieter setzen darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aus Angst oder um Ärger zu vermeiden zahlen, und machen die behaupteten Ansprüche nur selten gerichtlich geltend.
* Auf die erste Rechnung reagieren! Auf die erste gewöhnliche Rechnung oder Mahnung sollten Sie innerhalb von vier Wochen reagieren und ausdrücklich der Zahlungspflicht sowie dem angeblichen Vertragsschluss widersprechen. Damit vermeiden Sie eine Meldung an Auskunfteien wie die Schufa. Sie können darüber hinaus vorsorglich darauf hinweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und hilfsweise die Anfechtung bzw. den Widerruf erklären. Den Brief sollten Sie per Einschreiben und Rückschein versenden. Muster für einen solchen Brief stellen die Verbraucherzentralen bereit. Auf weitere gewöhnliche Mahnungen müssen Sie nicht mehr reagieren.
* Gerichtlichen Mahnbescheiden widersprechen! Gegen einen Mahnbescheid vom Gericht müssen Sie hingegen unbedingt auf dem beigefügten Formular Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids bei dem Gericht eingegangen sein, das den Mahnbescheid erlassen hat. Haben Sie dies versäumt, müssen Sie unbedingt Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid einlegen. Der Einspruch muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Muster dafür finden sich ebenfalls bei den Verbraucherzentralen.
Weitere Informationen zum Umgang mit unberechtigten Rechnungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22. Dezember 2008.
* Minderjährige sind geschützt! Ist ein Minderjähriger in eine Kostenfalle geraten (siehe oben 2 d), sollten die gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die Eltern) dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zur Vertragserklärung verweigern. Bei Geschäftsunfähigen (also Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genügt der vorsorgliche Hinweis, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Auch für diesen Fall stellen die Verbraucherzentralen Musterschreiben bereit.
* Widerspruch gegen Belastungsbuchungen einlegen! Sollte Ihr Konto wegen einer (angeblich) erteilten Einzugsermächtigung zugunsten des Internetanbieters zu Unrecht belastet worden sein, widersprechen sie dieser Belastungsbuchung rechtzeitig gegenüber Ihrer Bank. Die Belastung wird in diesem Fall rückgängig gemacht.
* Hilfe holen! Hilfe bieten außerdem die örtlichen Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Beide Verbände können auch gerichtlich gegen unseriöse Anbieter vorgehen (siehe oben 4). Auch die eCommerce-Verbindungsstelle bietet zahlreiche wichtige Informationen und Hilfestellungen.
* Rechtsrat einholen! In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat bei Rechtsanwälten/innen einholen. Einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger können im Einzelfall beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung und für die außergerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen beantragen (Broschüre “Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe”).

7. Wie Sie Kostenfallen von vornherein vermeiden

* Die Internetseite vollständig und genau lesen. Es empfiehlt sich, bis zum Ende der Seite zu scrollen und insbesondere auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ist von Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen die Rede, weist dies in der Regel auf eine vertragliche Bindung hin, die mit Kosten verbunden ist.
* Besondere Vorsicht ist geboten, wenn persönliche Daten (wie Name, Adresse und Bankdaten) abgefragt werden. Dies ist bei unentgeltlichen Angeboten nicht erforderlich und auch nicht üblich. Durch ein Gewinnspiel soll häufig nur von der Entgeltlichkeit abgelenkt werden.
* Die Anbieterdaten im sogenannten Impressum lesen. Wird dort lediglich ein Postfach angegeben oder sitzt der Anbieter im Ausland, kann es unter Umständen schwierig sein, seine Rechte durchzusetzen.

8. Was die Bundesregierung gegen Kostenfallen im Internet unternimmt

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ein europaweit einheitliches Vorgehen gegen Kostenfallen im Internet geboten ist. Aus diesem Grund hat sie das Thema auch bei den Verhandlungen zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher angesprochen und in Brüssel einen Vorschlag unterbereitet. Mit einer Pflicht der Unternehmer zur gesonderten und hervorgehobenen Angabe des Preises und einem verpflichtenden Bestätigungsfeld soll “Internetabzocke” verhindert werden (sog. Buttonlösung). Ein entgeltlicher Vertrag im Internet soll nur noch dann zustande kommen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Bestellung bestätigt haben, dass sie die Angabe zum Preis zur Kenntnis genommen haben. Damit wird verhindert, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge abschließen, ohne sich über die Entgeltlichkeit bewusst zu sein. In den Verhandlungen wird sich die Bundesregierung weiter für eine europäische Regelung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher einsetzen.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgelegt, mit dem auf innerstaatlicher Ebene wirksam gegen Kostenfallen vorgegangen werden soll. Eine solche innerstaatliche Regelung soll die Zeit bis zum Inkrafttreten einer europäischen Regelung überbrücken. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und ist den Landesjustizverwaltungen und beteiligten Kreisen am 27. Oktober 2010 zur Stellungnahme zugeleitet worden.

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Das Bundesministerium der Justiz finanziert zudem eine nationale eCommerce-Verbindungsstelle, die bei der Euro-Info-Verbraucher e.V. in Kehl angesiedelt ist. Hier können sich Verbraucher und Anbieter über den Handel über das Internet und über Hilfe bei Kostenfallen informieren

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