Sind Raser Terroristen?

/ 12.11.2010 / / 81

Nachdem der Richter am Amtsgericht Herford, Helmut Knöner, mit seinen Auftritten unter anderem in der Sendung „Stern-TV“ (RTL) sowie in diversen Veröffentlichungen in der Presse für Aufsehen gesorgt und massenhaft Temposünder freigesprochen hat, stellt sich erneut die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern von Straßenverkehrsteilnehmern. Genau diese Fragen hatten die Rechtsanwälte der Kanzlei Töterlöh 44 aus Paderborn bereits im November 2009 dem Amtsgericht Herford in Person des Richters Knöner vorgelegt. Hintergrund war ein Geschwindigkeitsverstoß außerorts mit einer Überschreitung um 26 km/h.

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Ein im Kreis Herford befindliches stationäres Geschwindigkeitsmessgerät (Starenkasten) hatte Lichtbilder nicht nur von der Fahrerin des Fahrzeugs, sondern auch vom Beifahrer, dem Ehemann, gefertigt. Es waren also nicht nur vom potenziellen Täter einer Ordnungswirdrigkeit, sondern auch von einem Unbeteiligten, der keinerlei Vergehen begangen haben konnte, Lichtbilder gefertigt worden. In diesem Zusammenhang wandte Rechtsanwalt Michael Gelhard im damaligen Verfahren ein, dass keine Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern im Straßenverkehr gegeben sei, und zwar nicht nur betreffend der Fahrerin des Fahrzeugs, sondern erst recht betreffend dem unbeteiligten Beifahrer. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Behörde Beifahrer nachträglich unkenntlich mache, weil zumindest vor der Unkenntlichmachung die Möglichkeit besteht, Zeugen zu identifizieren und somit Beweismittel zu erlangen, ohne dass dieses durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt sei.

Hatte Richter Knöner noch 2009 zu der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte Töterlöh 44 in Paderborn mitgeteilt, dass die vorgetragene Rechtauffassung „sehr interessant“ sei, vom Gericht aber leider nicht geteilt werde, vertritt Herr Knöner nunmehr die Auffassung, dass für die Anfertigung von Lichtbildern durch so genannte „Blitzer“ eine Rechtsgrundlage zumindest zweifelhaft sei. Nachdem der Richter im Oktober 2010 43 Raser freigesprochen hatte, kündigte er bei Stern TV an, noch weitere 30 Verfahren einzustellen. Offenbar hat Herr Knöner nun selbst auch die Zweifel, die die Rechtsanwälte Töterlöh 44 schon vor einem Jahr in ein Bußgeldverfahren einbrachten. Späte Einsicht! Aber eben eine solche mit Weitsicht! Denn die von Richter Knöner angeregte Diskussion könnte weit reichende Folgen haben.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Töterlöh 44 in Paderborn existiert keine Rechtsgrundlage. Die von den Gerichten regelmäßig als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern im Straßenverkehr herangezogenen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes und insbesondere der Strafprozessordnung sind solche Vorschriften, die nicht für Verkehrssünder gemacht wurden, sondern eher auf Terroristen zugeschnitten sind. Die ungenehmigte Anfertigung von Lichtbildern stellt auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Grundrechte, insbesondere in der Form des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Deshalb bedarf es für einen solchen Eingriff einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche hatte auch Richter Knöner bisher in Bestimmungen der Strafprozessordnung gesehen, die die Anfertigung von Bildaufnahmen zulassen, dies aber nur unter ganz besonderes Voraussetzungen. Diese Vorschriften sind im Übrigen in die Strafprozessordnung durch das Gesetz zur Neureglung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen eingefügt worden. Auch nach Einschätzungen des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Strafrecht Detlev Stoffels setzen diese Vorschriften aber voraus, dass es um die Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung geht, zu denen Bußgeldsachen, insbesondere Geschwindigkeitsverstöße aber auch Abstandsverstöße im Straßenverkehr eindeutig nicht zählen.

Da somit die Anfertigung von Lichtbildern bei Verkehrsverstößen im Straßenverkehr nach Auffassung von Rechtsanwalt Stoffels nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt ist, liegt in der Anfertigung von Lichtbildern ein Grundrechtsverstoß, was die Lichtbilder einem Beweisverwertungsverbot unterwirft.

Die Rechtsanwälte Töterlöh 44 raten daher allen Betroffenen dazu, unbedingt Rechtsrat einzuholen, sobald im Straßenverkehr gefertigte Lichtbilder als Beweismittel verwendet werden sollen. Da insoweit die Rechtslage zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach Meinung des Richters Knöner nicht vollständig geklärt ist, rät Fachanwalt für Strafrecht Detlev Stoffels dazu, Bußgeldbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen.

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Paderborn, den 12.11.2010

Rechtsanwalt Michael Gelhard

Auf der Töterlöh 44
D-33100 Paderborn
Tel.: +49 (5251)529944
Fax: +49 (5251)529946
mail@toeterloeh44.de
http://www.toeterloeh44.de

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Kategorien: Verbraucherschutz

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