§ 16 – Strafbare Werbung

/ 02.05.2010 / / 383

Rechtsexperten sind der Meinung dass der § 16 UWG – Strafbare Werbung – für Abofallen anwendbar ist.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: 6 Kommentare
Kategorien: Gesetze / Verbraucherschutz

6 Kommentare zu “§ 16 – Strafbare Werbung”

  1. Rainaldo sagt:

    Ich habe zum 1. Mal ein Problem mit der über meine Mobilcom Rechnungen xxxxx “Planet49 GmbH”
    Irgendwie bin ich ohne Hinweise dazu, im Internet zu einem Abo gekommen, dies soll, lt. MOBILCOM mit der Mindmatics AG bestehen.
    Für mich ist das alles xxxx, xxxx und pure Kunden – xxxxx, wobei leider viele Mobilfunkanbieter mit diesen xxxxxxx und xxxxx kooperieren. alle berufen sich immer auf ihre AGBs und Verplichtungen zu Fremdanbietern, alles weitere interessiert sie nicht.
    Leider kümmern sich die Justiz & der Staat kaum um eine gesetzliche Regelung bzw. Verbote von xxxxx Gewinnspielen & dgl.
    Ich glaube er fühlt sich wohl machtlos.
    Diese im Internet aktiv tätigen xxxx, sind der xxxxx – xxxxx schon fast gleich zu stellen. Sie vermehren sich leider wie Ungeziefer – ich habe zwar gegen die Planet49 GmbH Strafanzeige gestellt aber es fehlt mir das Vertrauen auf Gerechtigkeit in unserer deuschen Justiz.
    Alle im Net – Betrogenen sollten sich vereinigen und eine Großdemo gegen die xxxxx, in Berlin starten – da kämen bestimmt Millionen Menschen zusammen.
    Ich wünsche das passiert bald!
    Wir müssen uns wehren – der Staat & die Justiz sollen endlich aufwachen & handeln!
    Es grüßt Rainaldo

    Admin: meine Fresse, wenn du ein problem mit denen hast, dann schick denen einen brief, diese Beschimpfereien werden bei mir nicht veröffentlicht – oder zahlst du den Anwalt, denn ich dann brauche?. Und deine Millionendemo wird auch kleiner ausfallen, da sich wirklich kaum jemand für das Thema interessiert. Ist leider so!

  2. Niko Iordanov sagt:

    Es wird bei Abofallen niemals eine rechtskräftige Verurteilung nach § 16 UWG geben. Es fehlt am “Anschein eines besonders günstigen Angebots” § 16 UWG verlangt eine “objektiv unwahre Angabe”. Das schreiben die Experten im Kommentar: “Würde man für die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der Angabe bei § 16 I mit der früher hM ebenfalls auf den Durchschnittsverbraucher abstellen, ergäbe sich durch das Merkmal der unwahren Angaben keine zusätzliche Eingrenzung des Tatbestands. (2) Das Bestimmtheitsgebot des Art 103 GG verbietet den Verweis auf die Verkehrsauffassung. (3) Soweit das StGB bei verwandten Strafvorschriften von „unrichtigen Angaben“ spricht (vgl § 264 I Nr 1 und 4, § 264 a I Nr 2 sowie § 265 b I Nr 1 lit b) wird stets auf den objektiven Sinngehalt und nicht auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abgestellt (vgl Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StBG, 26. Aufl, 2001, § 264 Rdn 44 und § 265 b Rdn 38).” Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbewerbsrecht.

    Admin: Und Niko, worum geht’s hier? Ein Fachstreit unter Jura-Experten. Darauf lass ich mich nicht ein…

  3. Jan, der Gedanke ist nicht falsch. Es stellt sich aber auch die Frage, wer für die Abschaltung der Seiten verantwortlich war.

  4. Admin: Die “Experten” können leider auch nicht mehr als das Gesetz und den Kommentar lesen. Es wird keine Verurteilung wegen § 16 UWG geben. Genau wie hier: http://www.strobes.de/paragraf16.htm
    Dort versuchte man auch § 16 UWG anzuwenden und der “Experte”, ein Richter am Amtsgericht verurteilte zunächst. Als ich dann als mein eigener Experte die Sache in die Hand nahm wurde die Angelegenheit teuer für den Staat. So verhält es sich auch hier für Abofallen. Kein § 16 UWG! Es fehlt an der o b j e k t i v unwahren Angabe! (S. Kommentar Bornkamm ab 2007 zu “unwahr”)

    Admin: denk dran, dass es hier immer nur um Amtsrichterentscheidungen gehen wird – es wird kein höchstinstanzliches Urteil zur objektiven Wahrheit geben, nur subjektive Amtsrichterurteile….

  5. Jan Kischel sagt:

    Ich denke hier einfach mal etwas lauter, ob man den Tatbestand der arglistigen Täuschung nicht auch anderweitig herleiten kann.

    Bisherige Annahme:
    Die Entstehung eines Vertrags ist arglistige Täuschung.

    Bisherige Ergebnisse:
    Leider haben einige Staatsanwälte hier keine arglistige Täuschung gesehen.

    Mein Gedanke:
    Die beabsichtigte Vertragsnichterfüllung ist arglistige Täuschung.

    Begründung:
    Die selben Personen haben mit verschiedenen Firmen immer wieder Webprojekte ins Leben gerufen, im voraus bezahlte Leistungen über eine Laufzeit abrechnen. Nun stelle ich mal die Frage, ob z.B. die Betreiber von 99downloads.de denjenigen, die sich zuletzt angemeldet haben und die bezahlt haben, auch tatsächlich die versprochene Gegenleistung gewährt haben – das Geld wurde zwar kassiert, das Portal aber bereits abgeschaltet, obwohl noch Verträge.

    Könnte man die Abzocker hier durch die Staatsanwaltschaft wegen sogenanntem Vorkasse-Betrug belangen? Schließlich haben die Geld für etwas genommen, wofür eigentlich von vorn herein klar war, dass sie die Leistung niemals vollständig erbringen werden.

    Al Capone konnte man auch keine Straftat nachweisen, er kam wegen Steuerhinterziehung in den Knast. Mit anderen Worten: Kleinvieh bringt auch Mist ;o)

  6. § 16 UWG greift nicht für “Abofallen”. Es wird nicht der Anschein eines “besonders günstigen Angebotes” erweckt. Außerdem wird nicht “unwahr” geworben, sondern nur irreführend. Der teure Preis steht schließlich im Kleingedruckten.

    Admin: Da sind Experten aber nun mal anderer Meinung…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961