Verträge mit Fitnessstudios genau prüfen

/ 14.04.2009 / / 57

Mit Frühlingsbeginn wird überflüssigen Pfunden wieder der Kampf angesagt. Fitnessstudios haben Hochkonjunktur, um Figur und Muskeln in Form zu bringen. Bei der Auswahl des Studios empfiehlt die Verbraucherzentrale Bayern, einen genauen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen.

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Noch immer enthalten viele Verträge Klauseln, die stark von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Typische Fallen sind Vertragslaufzeiten, Verlängerungsklauseln und unzulässige Kündigungsbedingungen. Generell ist darauf zu achten, dass die Erstlaufzeit des Vertrags nicht länger als ein Jahr beträgt. Außerdem ist es sinnvoll, vor Vertragsabschluss ein kostenloses Probetraining zu absolvieren.

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Keinesfalls sollte man die Kündigungsfristen übersehen. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum, der die ursprüngliche Laufzeit nicht überschreiten darf. Problematisch wird es, wenn der Kunde aufgrund eines Umzugs, einer Krankheit oder Schwangerschaft kündigen möchte. Die außerordentliche Kündigung wird von den Betreibern nur in seltenen Fällen akzeptiert. Auch die Rechtssprechung urteilt in diesen Fällen nicht einheitlich. Wenn der Kunde aber ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, dass der Besuch des Studios auf unabsehbare Zeit untersagt wird, ist immer ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben. Wer Fragen hat zu Verträgen, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale wenden.

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Kategorien: Freizeit & Reisen

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