Eigentümer-Schützer gegen Abzockerklausel

/ 02.05.2008 / / 54

Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Gaspreiserhöhungen vom 29. April begrüßt die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund als Erfolg für den Verbraucherschutz.

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Gegen Verträge, die einseitig nur Preiserhöhungen und keine Preissenkungen vorsahen, hatten sich zuvor 160 sächsische Bürger mit der Klage gegen ein Gasunternehmen gewehrt.
Es hatte in den Verträgen vereinbart, dass gestiegene Kosten zur Preiserhöhung berechtigen. Dass die Kunden dagegen von Preissenkungen nicht profitieren konnten, bezeichnete der BGH-Kartellsenat als „unangemessene Benachteiligung der Kunden“. Die Bundesrichter erklärten mit dieser Entscheidung mehrere Preiserhöhungen aus den Jahren 2005 und 2006 für unwirksam. Sie verwiesen darauf, dass Gasversorger bei Tarifkunden ohne Sondervertrag von Gesetzes wegen verpflichtet seien, Kostensteigerungen ebenso wie Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen. Rolf Kornemann, Präsident von Haus & Grund Deutschland , kommentierte das Urteil aus Karlsruhe: „Wenn der Politik kein Mittel zur Stimulierung des Wettbewerbs im Energiesektor einfällt, müssen sich die Verbraucher mit Klagen gegen diese Abzockerklauseln wehren.” Nach seinen Worten ist dieser Zustand nicht länger hinnehmbar. Seiner Ansicht nach bleibt es die Aufgabe der Energiepolitik, Gebietsmonopole im Gassektor zu knacken.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: 2 Kommentare
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2 Kommentare zu “Eigentümer-Schützer gegen Abzockerklausel”

  1. admin sagt:

    Nein nicht unbedingt, aber dieses BGH Urteil könnte Auswirkungen haben. Überall dort, wo z.B. in Mietverträgen mit Hinweis auf evtl. Verteuerungen auf mögliche Mietpreiserhöhungen hingewiesen wird, könnten diese Klauseln und unwirksam sein. Letztendlich hat das Gericht aber nur in einem bestimmten Vertrag die so genannte Billigkeitsprüfung auch für den Fall gefordert, dass Grundpreise am Markt sinken.

    Dadurch sinken jetzt erstmal keine Mieten, aber wnen du gegen deinen Mietvertrag klagen möchtest, weil du denkst, dass etwaige Senkungen nicht an dich weiter gegeben wurden, so hast du mit dem aktuellen BGH-Urteil einen Präzedenzfall, der die Gültigkeit eines Vertrages auf dieser Basis ausgehebelt hat. Dein Vermieter kann nicht nur ausschließlich Erhöhungen weitergeben, er muss dies auch bei Preissenkungen tun. Wenn eine Klausel im vertrag nur Erhöhungen vorsieht, dann hat der Vertrag nun beste Chancen auf Anfechtung.
    Grüße usch

  2. thomas sagt:

    Soll das nun heissen das die Miete auch wieder sinken kann?

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