BGH zur Gaspreiserhöhung

/ 29.04.2008 / / 102

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Gaskunden gegen Preiserhöhungen gestärkt und eindeutig festgelegt, dass Gasversorger Preise aufgrund von Schwankungen beim Einkauf zwar anheben dürfen, auf der anderen Seite aber auch senken müssen, falls die Einkaufspreise sinken. Verträge, die ausschließlich Erhöhungen und keine Senkungen ermöglichen, sind nicht mehr zulässig.

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In Karlsruhe war die Klage von rund 160 sächsischen Verbrauchern gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise in den Jahren 2005 und 2006 verhandelt worden. Man gab der Klage statt und erklärte eine Preiserhöhungsklausel in den Verträgen der sächsischen ENSO Erdgas GmbH für nicht wirksam.

Unter dem Az: KZR 2/07 wurde am 29. April 2008 festgestellt, dass die einseitige Preiserhöhung eine deutliche Verbraucherbenachteiligung sei. Hauptsächlich betroffen sind private Abnehmer mit Sonderverträgen, die ihnen günstigen Bezug sichern, aber auch bei längeren Laufzeiten und Kündigungsfristen solche umstrittenen Erhöhungsklauseln beinhalten. Die Kläger hatte insbesondere gestört, dass immer nur angehoben, aber bei günstigem Einkaufspreis niemals der Preis gesenkt wurde.

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ENSO-Anwalt Achim Krämer führt in Stellungnahmen aus, dass das Urteil nicht gleich eine Rückzahlung von zuviel kassierten Gasgeldern an die Kunden bedeute. Man müsse jetzt rechnen und etwaige Ansprüche gegen anstehende Erhöhung aufrechnen.
Gaskunden haben zwar immer noch nicht die Möglichkeit,einen Nachweis über die Gaseinkäufe ihrer Anbieter einzufordern, die so genannte und Verbauchern zustehende Billigkeitsprüfung müssen Betriebe wie Enso nun auch erbringen, wenn Kunden aufgrund von Einkaufspreissenkungen eine Gaspreisreduzierung verlangen. Das Karlsruher Gericht wies darauf hin, dass die Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden von Gesetzes wegen verpflichtet seien, “Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen”.

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