Flugreisen: Auch Auslandspreise müssen transparent sein

/ 17.04.2008 / / 49

Eine Fluggesellschaft darf sich in ihren Geschäftsbedingungen nicht vorbehalten, ihren Kunden zusätzlich zum Ticketpreis Steuern und Gebühren in Rechnung zu stellen. Das gilt auch dann, wenn die Airline ihren Sitz im Ausland hat und in Deutschland lediglich eine Internetseite betreibt. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die lettische Fluggesellschaft Air Baltic entschieden.

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Air Baltic hatte auf ihrer deutschen Internetseite auf die “Möglichkeit” hingewiesen, dass zusätzlich zum vereinbarten Ticketpreis “Steuern und Gebühren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen”. Die Richter sahen darin eine unzulässige Klausel, mit der sich die Gesellschaft eine nachträgliche Preiserhöhung vorbehält.

Die lettische Fluggesellschaft, die in Deutschland keine Niederlassung unterhält, hatte bestritten, dass sie sich an deutsches Recht halten müsse. Die Richter am Kammergericht sahen das anders. Die Internetseite der Gesellschaft richte sich vorwiegend an deutsche Kunden, die einen von Deutschland ausgehenden Hin- und Rückflug buchen. Somit erfolge die Vertragsabwicklung überwiegend in Deutschland und nicht am Hauptsitz der Fluggesellschaft. Kunden dürften deshalb erwarten, dass der in Deutschland geltende rechtliche Schutzstandard für sie gelte.

Darüber hinaus wiesen die Richter auf den Verbraucherschutz in Lettland hin: Auch nach lettischen Recht sei die strittige Klausel unzulässig. (Quelle: Verbraucherschutzzentrale)

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Kammergericht Berlin vom 17. Dezember 2007, Az. 23 U 65/07 – nicht rechtskräftig –

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