Widerspruch

Eingestellt am Dienstag, 26. Januar 2010

Ein Widerspruch macht deutlich, dass man mit einer angeblich vereinbarten Sache nicht einverstanden ist und die Sichtweise des vermeintlichen Vertragspartners nicht teilt. Ein Widerspruch sollte dokumentiert werden können um im Streitfall den Beweis des erfolgren Widerspruchs antreten zu können. Idealerweise kann man per Einschreiben widerrufen. In aller Regel gelten Mail, Fax, Brief alle der Schriftform entsprechend. Nach einem erfolgten Widerspruch können anschließend angeblich fällige Mahn- und Inkassogebühren nicht mehr geltend gemacht werden. Mit einem Widerspruch hat sich ein Gericht oder eine Schiedsstelle zu befassen, falls der Forderungseintreiben nicht auf sein Geld verzichten will und beide Parteien sich nicht annähern. Mahnung und Inkasso hebeln einen Widerspruch nicht aus.



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