Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gesorgt. Der Paragraf betrifft die Nacherfüllung durch “Lieferung einer mangelfreien Sache” und legt fest, dass Kunden auch Anspruch auf Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache haben. Geklagt wurde von Privat gegen einen Baustoffhändler. Der Produktmangel hatte sich erst nach dem Einbau von Fliesen offenbart. Der Kläger hatte letztendlich erst vor dem BGH Erfolg, nachdem untergeordnete Instanzen ihm nur Teilsummen zugestanden hatten. [mehr lesen →]
