Alles zum Thema: Google

besser gefunden werden
Grundregel Nr. 1: Wer besser gefunden werden will, der darf sich nicht verstecken.

Besser gefunden werden – SEO / Suchmaschinenoptimierung

/ 04.04.2023 / / 61

Wer einen Shop, eine Website oder einen Blog ins Internet stellt und sich nicht um die sogenannte Suchmaschinenoptimierung (SEO = Search Engine Optimization) kümmert, der versteckt sich vor Google und gibt der Suchmaschine ein deutliches Signal: “Lass mich in Ruhe!” Die Chance, dass sich ein Projekt im WorldWideWeb allein entwickelt, ist gleich “Null”. Eine Homepage ist wie eine Schubkarre, die steht erst einmal nur herum. Erst wenn man sie belädt, bewegt und zum Ziel schiebt, beweist sie die ihr nachgesagten Qualitäten. weiterlesen

Negative Bewertung im Internet – Arzt wehrt sich erfolgreich gegen Google

/ 28.06.2018 / / 403

Ein Arzt wehrte sich jetzt erfolgreich gegen eine negative Bewertung im Internet. Der Kieferorthopäde hatte bei Google eine Bewertung mit einem Stern ohne Kommentar erhalten, die auch beim Kartendienst Google Maps erschien. Der Orthopäde ging davon aus, dass die Bewertung nicht von einem seiner Patienten stammt. Von Google verlangte er vergeblich die Löschung der Bewertung. Seine Klage vor dem Landgericht Lübeck hatte allerdings Erfolg. weiterlesen

Schlechte Bewertung löschen lassen

/ 13.06.2017 / / 259
Schlechte Bewertung löschen lassen

Eine schlechte Bewertung ist umso ärgerlicher, wenn sie als so genannte Rachebewertungen daherkommt oder gar als Fake-Bewertung keinerlei Bezug zum Bewerteten haben. Aber wie kann man eine schlechte Bewertung löschen lassen? Wie man sich gegen solche Onlinebewertungen wehren kann, weiß die Kölner Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Birgit Rosenbaum, Partnerin bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Es muss einmal grundsätzlich zwischen durchsetzbaren und nicht durchsetzbaren Ansprüchen unterschieden werden. Dazu gehört es, den Unterlassungs-, bzw. Löschungsanspruch oder gar Schadensersatzforderungen juristisch zu prüfen und die Chancen auf eine kurzfristige Löschung des Beitrages auszuloten. Erst dann sollte es um die Strategie gehen mit dem Ziel, unerwünschte Einträge und Kommentare zu löschen!“ weiterlesen

„Eilauftrag“ an Google – Suchergebnislöschung innerhalb von 3 Wochen

/ 05.04.2017 / / 86

LHR vs. Google – in einem weiteren spannenden Wettstreit hat die Kölner Kanzlei für Marken, Medien, Reputation einen bemerkenswerten Verfahrenserfolg erzielt. Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) im Wege einer einstweiligen Verfügung Google verboten, nach Durchführung der Googlesuche auf Google.de ein bestimmtes Suchergebnis einzublenden. Den Ausschluss des Suchergebnisses muss Google nun unverzüglich gewährleisten. Als Streitwert wurden 50.000 Euro festgelegt. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die von LHR vertretene Antragstellerin wehrte sich dagegen, dass bei Eingabe eines Firmennamens und des Wortes „Betrugsverdacht“ ein Suchtreffer erschien, in dem behauptete wurde, dass das Unternehmen unter „Betrugsverdacht“ stehe und die Staatsanwaltschaft deswegen ermittele.

Das Gericht hielt die Betrugsvorwürfe für haltlos und erkannte massive Eingriffe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Auf außergerichtliche Aufforderungen hatte die Suchmaschinen nicht reagiert. Als erstes deutsches Gericht hat das LG München jetzt eine Frist von maximal 3 Wochen ab Kenntnisgabe des Sachverhaltes festgelegt. Reagiert Google innerhalb dieser Frist nicht, haftet das Unternehmen auf Unterlassung.

Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation: “Der Beschluss des Landgerichts München I ist die erste Entscheidung, die sich explizit mit der Frage befasst, wie lange ein Betroffener nach einer Aufforderung an Google abwarten muss, bis er einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann. Diesen Zeitraum bemisst das LG München I mit 3 Wochen. Obwohl diese konkrete Zeitangabe auf der einen Seite eine gewisse prozessuale Sicherheit schafft, setzt sie den Antragsteller auf der anderen Seite unter erheblichen Zeitdruck, da die meisten Gerichte, insbesondere das insoweit ganz besonders strenge OLG München, von einer Dringlichkeitsfrist von 1 Monat ausgehen. Der Betroffene darf daher ab Kenntnisnahme des Verstoßes keine Zeit verlieren, wenn ein Eilantrag Erfolg haben soll.”

Mehr Infos zum Thema Medienrecht

EU versus Google

/ 15.04.2015 / / 34

Die EU-Kommission will härter gegen Google vorgehen und wirft dem Konzern unfairen Wettbewerb vor. Die EU will nach Medienberichten mit einer formellen Beschwerde gegen das US-Unternehmen vorgehen. weiterlesen

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