HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds: Angebot zur Anteilsübernahme

/ 24.05.2017 / / 109

ollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition, Freistellung von Außenhaftung.

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Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu € 1,- nebst “Besserungsabrede” angeboten. Der Kaufvertrag soll eine “Haftungsfreistellung” enthalten und vor Rückforderungen der spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.

Vorteil des Angebots soll die “Sicherung gezahlter Ausschüttungen” sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen eigentlich nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, schwerlich aber bei der angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft verunsicherter Anleger erweisen.

Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut der Vereinbarung nach zudem nur von einer “… Inanspruchnahme auf die Wiedereinlage von Ausschüttungen …” freigestellt werden. Rechtlich kann ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber oft nicht durchsetzen. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen. Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, – der Inanspruchnahme durch externe Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare “Ausschüttungen” haben für Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.

Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt, Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.

Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu machen, die diesen Fonds “wärmstens” empfohlen haben, ist gut beraten, nunmehr – möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das Übernahmeangebot – aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB – Sechste – Mandanten macht unsere Kanzlei bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.

Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort “Rückvergütungen”) um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Sie sind gern eingeladen, sich von uns unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

Senden Sie uns unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den wir gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, die wir den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Wir teilen die Ergebnisse unserer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit wir Ihnen eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.

Nehmen sie gern Kontakt mit uns auf wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.

Düsseldorf, den 27.08.2015

 

Jens Graf, Rechtsanwalt

Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf

Telefon-Nr.: 0211 86322525 Telefax-Nr.: 0211 86322555

E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

www.vermögensrekonstruktion.de

 

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